Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

rechts  zwischen  Namen  und  Adelsprädikat  enthalten  die  85  1393fg.
II  20  A.  L.-R.

Beachtsam  für  die  Frage,  ob  das  Adelszeichen  Theil  des
Familiennamens  sei,  erscheint  auch  der  Umstand,  dass  die  Adelsprädikate
  regelmässig  adäquate  Bezeichnungen  in  den  Sprachen  derjenigen
  fremden  Nationen  finden,  welche  den  Adel  als  ein  auch
bei  ihnen  heimisches  Institut  kennen.  So  findet  „Ritter“  seine
Uebersetzung  in  chevalier,  cavaliere,  knight,  „Graf“  in  comte
conte,  earl,  „Herzog“  in  duc,  duca,  duke  und  das  einfache  „von“
in  de,  di  und  of.  Dagegen  kommt  nicht  nur  der  Familienname,
sondern  auch  der  Vorname  des  Angehörigen  der  einen  Nation
meist  unverändert,  jedenfalls  unübersetzt,  in  der  Sprache  der
andern  zum  Ausdruck.  Man  denke  z.  B.  an  Namen  wie  Camillo
(avour,  Marco  Minghetti,  Jules  Favre,  L&on  Gambetta,  William
Shakespeare,  Charles  Dickens.  Andererseits,  wie  um  drastisch
zu  erweisen,  dass  das  Adelszeichen  lediglich  das  Zeichen  der  Zugehörigkeit
  zu  einer  Kategorie,  einer  Gesellschaftsklasse,  im  Gegensatze
  zu  dem  Namen,  der  unveränderlichen  Bezeichnung  eines
Individuums  ist,  werden  bei  uns  einzelne  ausländische  Adelsbezeichnungen
  wie  Baron  und  Komtesse  gleichwerthig  und  unterschiedslos
  mit  den  entsprechenden  einheimischen  angewendet.

Aus  alledem  ergiebt  sich,  dass  nach  Allgemeinem  Landrecht
wie  nach  dem  Rechte  anderer  deutscher  Staaten,  insbesondere
auch  nach  dem  Gemeinen  Rechte,  das  Adelsprädikat  etwas  Bewegliches,
  entsprechend  der  Wandelbarkeit  des  Standes  des  damit
Versehenen  Veränderliches,  vom  Namen  Trennbares,  für  die  Familienzugehörigkeit
  nicht  Kennzeichnendes  ist  und  damit  ganz  der
Bedeutung  eines  Standesabzeichens  entspricht,  während  der  dem
Adelsprädikat  folgende  Zuname  die  Familienzugehörigkeit  des
Einzelnen  ausdrückt,  desshalb  unverzichtbar  und  so  lange  als  die
Familienzugehörigkeit  nicht,  z.  B.  durch  Heirath  seitens  einer
Frau  oder  durch  Adoption  seitens  des  Adoptivkindes,  eine  Aenderung
  erfährt,  regelmässig  unveränderlich  ist.