Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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S.  82)  gefordert  werden,  auch  die  Angabe  enthalten,  ob  die  bisherige  Entwicklung
der  körperlichen  Constitution  des  Candidaten  keine  Anlage  zu  einer  Lungen=  oder  sonstigen
  Krankheit,  die  ihn  für  den  Schullehrerstand  untüchtig  machen  würde,  vermuthen

lasse.

Stuttgart  den  27.  Januar  1330.  Camerer.

b)  Anmeldungsfrist  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.

Diejenigen  katholischen  Schulamts-Candidaten,  welche  die  Vorbereitungszeit  bei
den  aufgestellten  Präparanden-Lehrern  im  Mai  d.  J.  vollenden,  und  nun  in  das  katholische
  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd  aufgenommen  zu  werden  wünschen,  haben  ihre
Eingaben  nach  §.  12  der  organischen  Stratuten  für  dieses  Seminar  vom  15.  Januar
1825  (Reg.  Blatt  S.  22)  und  nach  den  weirern  Besiimmungen  der  Vorladung  vom
20.  Februar  1827  (Reg.  Blatt  S.  81)  bis  zum  15.  Mai  an  den  katholischen  Kirchenrath
  einzuschicken.  Später  einkommende  Bittschriften  bleiben  unberücksichtiget.

Stuttgart  den  27.  Januar  1830.  Camerer.

c)  Prüfung  der  katholischen  Schul-Incipienten  für  Schul-Provisorate.

Diejenigen  Schul-Incipienten,  welche  die  gesehliche  Bildungszeit  ausser  dem  Schullehrer-Seminar
  bis  zum  31.  Mai  d.  J.  vollenden,  haben  sich  zur  Prüfung  ihrer  Befähigung
  zu  Schul-Provisoraten  bis  zum  1.  Juni  d.  J.  durch  den  betreffenden  Schul-Inspektor
  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  schriftlich  zu  melden,  worauf  ihnen  das
Weitere  bekannt  gemacht  werden  wird.

Stuttgart  den  27.  Januar  1850.  Camerer.

d)  Termine  für  die  Dienst-Prüfungen  der  katholischen  Schullehrer  und  Provisoren.
Die  diesjährigen  Schullehrer-Dienst-Prüfungen  werden  Dienstags  den  27.  April
und  Dienstags  den  5.  Oktober  nebst  den  darauf  folgenden  Tagen  gehalten  werden.
Es  haben  zu  erscheinen:
1)  die  in  Folge  der  ersten  Dienst-Prüfung  angestellten  Schullehrer,  wenn  sie  zur
Beförderung  auf  bessere  Stadt=  und  Land-Schuldienste  fähig  erklärt  werden
wollen;