Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g.  36.

Den  Geistlichen,  so  wie  den  Weltlichen,  bleibt,  wo  immer  ein  Mißbrauch  der  geistlichen

  Gewalt  gegen  sie  Statt  findet,  der  Rekurs  an  die  Landes-Behörden.
K.  57.

Die  Verwaltungsweise  der  für  den  bischöflichen  Tisch,  das  Domkapitel  und  Seminar
  angewiesenen  Dotationen,  so  wie  des  dem  Erzbischof  bestimmten  Beitrags,  wird
jeder  Staat  nach  seiner  Verfassung  und  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  anordnen.

K.  38.

Die  Güter  der  katholischen  Kirchen-Pfründen,  so  wie  alle  allgemeinen  und  besondern
  kirchlichen  Fonds  werden  unter  Mitaufsicht  des  Bischofs  in  ihrer  Wollständigkeir
erhalten,  und  können  auf  keine  Weise  zu  andern  als  katholisch  kirchlichen  Zwecken  verwendet
  werden.

Die  Congrua  der  Pfarr-Pfründen  soll.  wo  diese  weniger  als  fünf=  bis  sechshundert
  Gulden  ertragen,  nach  und  nach  auf  diese  Summe  erhöht  werden.  Die  Verwaltung
  der  niedern  birchlichen  Pfründen  wird  in  den  Händen  der  Nupnießer,  welche  sich
hiebei  nach  den  in  jedem  Staat  bestehenden  Vorschriften  zu  richten  haben,  gelassen.

G.  59.

In  jedem  der  vereinten  Staaten  wird,  sobald  es  thunlich  ist,  ein  allgemeiner  katholischer
  Kirchenfonds  gebildet,  aus  welchem  solche  katholisch  kirchliche  Bedürfnisse  aushülfsweise
  zu  bestreiten  sind,  zu  deren  Befriedigung  Riemand  eine  geseliche  Verbindlichkbeit
  hat,  oder  keine  Mittel  vorhanden  sind.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  haben  sich  die  Staats=  und  Kirchen-Behörden
Unseres  Königreichs  gebührend  zu  achten.

Gegeben,  Stuttgart  den  30.  Januar  1830.

Wilhelm.
Der  Minikster  des  Innern:
v.  Schmidlin.  «
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Scaats-Sekretär,
Vellnagel.