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g. 36.
Den Geistlichen, so wie den Weltlichen, bleibt, wo immer ein Mißbrauch der geistlichen
Gewalt gegen sie Statt findet, der Rekurs an die Landes-Behörden.
K. 57.
Die Verwaltungsweise der für den bischöflichen Tisch, das Domkapitel und Seminar
angewiesenen Dotationen, so wie des dem Erzbischof bestimmten Beitrags, wird
jeder Staat nach seiner Verfassung und den hierüber bestehenden Vorschriften anordnen.
K. 38.
Die Güter der katholischen Kirchen-Pfründen, so wie alle allgemeinen und besondern
kirchlichen Fonds werden unter Mitaufsicht des Bischofs in ihrer Wollständigkeir
erhalten, und können auf keine Weise zu andern als katholisch kirchlichen Zwecken verwendet
werden.
Die Congrua der Pfarr-Pfründen soll. wo diese weniger als fünf= bis sechshundert
Gulden ertragen, nach und nach auf diese Summe erhöht werden. Die Verwaltung
der niedern birchlichen Pfründen wird in den Händen der Nupnießer, welche sich
hiebei nach den in jedem Staat bestehenden Vorschriften zu richten haben, gelassen.
G. 59.
In jedem der vereinten Staaten wird, sobald es thunlich ist, ein allgemeiner katholischer
Kirchenfonds gebildet, aus welchem solche katholisch kirchliche Bedürfnisse aushülfsweise
zu bestreiten sind, zu deren Befriedigung Riemand eine geseliche Verbindlichkbeit
hat, oder keine Mittel vorhanden sind.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich die Staats= und Kirchen-Behörden
Unseres Königreichs gebührend zu achten.
Gegeben, Stuttgart den 30. Januar 1830.
Wilhelm.
Der Minikster des Innern:
v. Schmidlin. «
Auf Befehl des Königs:
Der Scaats-Sekretär,
Vellnagel.