Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

378  XL.

Todeswegen  durch  Erbschein  oder  eine  dem  §  11  Absatz  1  entsprechende  Bescheinigung  nachzuweisen.


Die  Auszahlung  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  der  Schuldverschreibung  und  gegen  besondere
schriftliche  Bescheinigung  des  Empfangsberechtigten.  Behauptet  der  Empfangsberechtigte  zur
Rückgabe  der  Schuldverschreibung  außer  Stand  zu  sein,  so  kann  die  Kasse  die  Auszahlung
von  der  Kraftloserklärung  der  Schuldverschreibung  abhängig  machen.

1.

Die  Hinterlegung  der  Beträge  ausgelooster  Schuldverschreibungen  bei  der  Hinterlegungsstelle

  kann  auf  Kosten  des  bestimmten  Berechtigten  (Gläubigers)  erfolgen:

1.  wenn  die  Forderung  aus  der  Schuldverschreibung  ganz  oder  theilweise  im  Weg  der
Zwangesvollstreckung  oder  des  Arrestes  gepfändet  oder  wenn  eine  einstweilige  gerichtliche
  Verfügung  über  dieselbe  getroffen  ist,

2.  wenn  über  das  Vermögen  des  bestimmten  Berechtigten  (Gläubigers)  der  Konkurs

eröffnet  worden  ist,
4l  wenn  glaubhaft  bekannt  geworden  ist,  daß  der  eingetragene  Berechtigte  (Gläubiger)  vor
länger  als  10  Jahren  gestorben  ist  und  ein  Rechtsnachfolger  sich  nicht  legitimirt  hat.

§  16.
Beilagen  des  Die  zur  Kasse  gelangenden  Anträge  auf  Umschreibung  und  Wiederaufhebung  von  Umn
  schreibungen  bilden  nebst  den  etwaigen  urkundlichen  Nachweisen  über  die  Antragsberechtigung
und  den  etwaigen  Empfangsbescheinigungen  über  zurückgegebene  Schuldverschreibungen  Beilagen
zum  Unschreibebuch.

Die  bei  Rückzahlung  gekündigter  oder  verlooster  umgeschriebener  Schuldverschreibungen
zur  Kasse  gelangenden  Anträge  und  etwaigen  urkundlichen  Nachweise  über  die  Empfangsberechtigung
  bilden  nebst  den  Bescheinigungen  der  Zahlungsempfänger  Beilagen  zur  Rechnung
der  Kasse.

O

*  17.

Die  in  §  16  erwähnten  Schriftstücke  gehen  in  das  Eigenthum  der  Kasse  über.

Verlangt  der  Antragsteller  eine  von  ihm  übergebene  Urkunde  zurück,  so  hat  er  an  deren
Stelle  der  Kasse  auf  Verlangen  eine  beglaubigte  Abschrift  auf  seine  Kosten  zu  verschaffen.

Von  Urkunden,  welche  in  einer  fremden  Sprache  abgefaßt  sind,  kann  die  Kasse  auf
Kosten  des  Antragstellers  die  Mittheilung  einer  durch  einen  beeidigten  Uebersetzer  angefertigten
Uebersetzung  verlangen.

Urkunden,  welche  von  einem  außerdeutschen  Notar  oder  einer  außerdeutschen  Behörde
aufgenommen  oder  beglaubigt  sind,  sind  für  die  Umschriebzwecke  der  Kasse  geeignet,  wenn  sie
den  Erfordernissen  des  deutschen  Rechts  an  derartige  Urkunden  entsprechen  und  von  einer
deutschen  Gesandtschaft  oder  einem  deutschen  Konsulat  hinsichtlich  der  Echtheit  der  Unterschrift
des  außerdeutschen  Notars  oder  der  außerdeutschen  Behörde  und  auf  Verlangen  der  Kasse  auch
hinsichtlich  der  Zuständigkeit  dieses  Notars  oder  dieser  Behörde  beglaubigt  sind.