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wirtschaftlichen Interesse will die Zentralstelle
den Bezug ausländischer Saisonarbeiter, deren
die Landwirtschaft zurzeit nicht entraten Kkann,
sicherstellen, und zugleich aus national-politischen
und polizeilichen Gesichtspunkten den
Zuzug dieser Arbeiter und deren Rüchleitung
ins Ausland unter Kontrolle stellen.
Feld-- und Forstpolizeigesetz. Wegen der
Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gilt das
in der Einleitung des Artikels Forstdiebstahlsgesetz
Gesagte, die Bestimmungen
über Schadensersatz sind gedeckt durch Art. 107
EcBöB. Das F. u. F. vom 1. April 1880
(GS. 230), dazu AusfAnw. vom 12. Mai 1880
(MBl. 187), gilt für den ganzen Umfang der
Monarchie. Außer den strafrechtlichen und
Verfahrensbestimmungen (§§ 1—61) enthält
das Gesetz Vorschriften über Feld= und Forsthüter
(§§ 62—66) sowie über Schadensersatz
und Pfändung (§§ 67—88), endlich Ubergangsund
Schlußbestimmungen (§8 89—97). Das
Gesetz, dem die Feldpolizeiordnung vom 1. Nov.
1847 (GS. 376) vorangegangen war, geht, wie
auch die Ausf Anw. hervorhebt, von dem
Grundsatze aus, daß das Eigentum an Grund
und Boden, soweit nicht nachweislich bestehende
Berechtigungen darauf haften, wie jedes andere
Eigentum ein uneingeschränktes ist, und daß
in diesem Verhältnisse nichts geändert, dasselbe
vielmehr noch mit schützenden Strafbestimmungen
befestigt werden sollte. Der wesentliche
Inhalt der Gesetzesbestimmungen ist
folgender.
I. Ahnlich wie das Forstdiebstahlsgesetz enthält
das Gesetz in seinen Strafbestimmungen
mehrfache Abweichungen von den allgemeinen
Grundsätzen des St B. So wird die in § 57
Ziff. 3 St GOB. bei Verurteilung von Personen
zwischen 12 und 18 Jahren vorgesehene Strafermäßigung
für Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gesetz durch § 4 des G. außer Anwendung
gesetzt, die Beihilfe zu einer nach dem
Gesetz strafbaren Entwendung oder vorsätzlichen
Beschädigung, sowie der Versuch der Entwendung,
die Begünstigung und Hehlerei in bezug
auf eine Entwendung und die Begünstigung
einer vorsätzlichen Beschädigung mit der vollen
Strafe der Haupttat belegt (88 7, 8). Für
Geldstrafe, Wertsersatz und Kosten ist im Falle
des Unvermögens des Verurteilten derjenige
für haftbar zu erklären, unter dessen Gewalt
oder Aufsicht oder in dessen Dienst der Verurteilte
steht, sofern er dessen Hausgenossenschaft
angehört. Aur die ausdrückliche Feststellung,
daß die Tat nicht mit seinem Wissen
verübt ist oder er sie nicht verhindern konnte,
befreit den Gewalthaber von dieser Haftung.
Bei Strafunmündigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit
des Täters wird der Gewalthaber
usw. als unmittelbar haftbar verurteilt, an
Stelle der Geldstrafe tritt aber in allen diesen
ällen eine Freiheitsstrafe nicht ein (8 5). Die
trafen, die das Gesetz im einzelnen gegen
Entwendungen, Beschädigungen, Begünstigung
und Hehlerei festsetzt, sind, von besonderen
Strafschärfungsgründen abgesehen, im allgemeinen
milder als die Bestimmungen des St-G#B.,
das Gesetz schreibt daher in § 6 vor,
daß diese letzteren Bestimmungen zur Anwen-
Feld= und Forstpolizeigesetz.
dung kommen, wenn der Wert des Entwendeten
oder der angerichtete Schaden 10 M. überteigen.
In den Fällen der Entwendung
(68 18—21) sind nach § 23 Waffen, welche der
Täter bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne
Unterschied, ob sie ihm gehören oder nicht, dasselbe
ist zulässig bei den zur Begehung der
strafbaren Zuwiderhandlung geeigneten Werkzeugen,
nicht aber betreffs der zur Wegschaffung
des Entwendeten dienenden Gegenstände
und Tiere. Der Titel „Strafbestimmungen“
enthält einzelne Bestimmungen
ivilrechtlicher oder polizeilicher Art
8 13, 16, 47 ff.). Unter den letzteren sind die
Vorschriften in 88 47 ff. über Errichtung von
Feuerstätten in der Nähe von Waldungen
hervorzuheben, wobei zu bemerken, daß
der Abs. 2 des § 52 durch Art. II des G., betr.
die Gründung neuer Ansiedlungen, vom 10. Aug.
1904 (GS. 227) aufgehoben ist. Danach bedarf
es, wenn in der Umgebung einer mehr als
100 ha umfassenden Waldung in einer Entfernung
von 75 m eine Feuerstätte errichtet
werden soll, der Genehmigung der zur Errichtung
von Feuerstellen zuständigen Behörde
(d. i. in den 5. Pr. die Ortspolizeibehörde).
Die Genehmigung darf nicht versagt werden
(6 48 Abs. 2), wenn die Feuerstelle innerhalb
einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft,
oder vom Waldeigentümer, oder auf Grund
einer Enteignung errichtet werden soll, jedoch
darf auch in diesen Fällen die Genehmigung
an Bedingungen geknüpft werden. Von dem
Antrage auf Erteilung der Genehmigung ist
der Waldeigentümer in Kenntnis zu setzen,
und er Bhann Einspruch innerhalb 21 Tagen
erheben (7 49). Gegen den Bescheid, durch den
über den Antrag entschieden wird, steht dem
Antragsteller und dem Waldeigentümer innerhalb
zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
offen (6 50 des G.; § 51 LV.).
Zuständig ist bei Bescheiden der Ortspolizeibehörde
eines Landkreises der Kr A., in den
übrigen Fällen der Bez. Ist zur Errichtung
der Feuerstelle zugleich eine Ansiedlungsgenehmigung
erforderlich, so gehen beide
Genehmigungen unabhängig nebeneinanderher
52 des G.; § 24 A. vom 25. Aug. 1876,
der durch die Novelle vom 10. Aug. 1904 unberührt
geblieben ist).
II. Für das Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen das Gesetz oder die im
Interesse des Feld= und Forstschutzes erlassenen
Polizeiverordnungen sind die Schöffengerichte
zuständig, unbeschadet der Befugnis der Ortspolizeibehörden
zur vorläufigen Straffestsetzung
(68 53, 60), für die Entscheidung auf die Berufung
die Strafkammer in der Besetzung
mit drei Mitgliedern (§ 58). Die Revision
findet nur in den Fällen der gqualifizierten
Entwendung und Hehlerei (88 20, 21) statt
III. Feld= und Forsthüter sind die von
einer Gemeinde oder einem Grundbesitzer für
den Feldschutz (Forstschutz) angestellten Personen,
sie werden vom Landrat bestätigt ( 62) und
haben, ohne daß es einer Vereidigung bedarf,
die Stellung öffentlicher Beamter, sind jedoch
nicht Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Auf