Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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wirtschaftlichen  Interesse  will  die  Zentralstelle
den  Bezug  ausländischer  Saisonarbeiter,  deren

die  Landwirtschaft  zurzeit  nicht  entraten  Kkann,

sicherstellen,  und  zugleich  aus  national-politischen
  und  polizeilichen  Gesichtspunkten  den
Zuzug  dieser  Arbeiter  und  deren  Rüchleitung
ins  Ausland  unter  Kontrolle  stellen.

Feld--  und  Forstpolizeigesetz.  Wegen  der
Zuständigkeit  der  Landesgesetzgebung  gilt  das
in  der  Einleitung  des  Artikels  Forstdiebstahlsgesetz
  Gesagte,  die  Bestimmungen
über  Schadensersatz  sind  gedeckt  durch  Art.  107
EcBöB.  Das  F.  u.  F.  vom  1.  April  1880
(GS.  230),  dazu  AusfAnw.  vom  12.  Mai  1880
(MBl.  187),  gilt  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie.  Außer  den  strafrechtlichen  und
Verfahrensbestimmungen  (§§  1—61)  enthält
das  Gesetz  Vorschriften  über  Feld=  und  Forsthüter
  (§§  62—66)  sowie  über  Schadensersatz
und  Pfändung  (§§  67—88),  endlich  Ubergangsund
  Schlußbestimmungen  (§8  89—97).  Das
Gesetz,  dem  die  Feldpolizeiordnung  vom  1.  Nov.
1847  (GS.  376)  vorangegangen  war,  geht,  wie
auch  die  Ausf  Anw.  hervorhebt,  von  dem
Grundsatze  aus,  daß  das  Eigentum  an  Grund
und  Boden,  soweit  nicht  nachweislich  bestehende
Berechtigungen  darauf  haften,  wie  jedes  andere
Eigentum  ein  uneingeschränktes  ist,  und  daß
in  diesem  Verhältnisse  nichts  geändert,  dasselbe
  vielmehr  noch  mit  schützenden  Strafbestimmungen
  befestigt  werden  sollte.  Der  wesentliche
  Inhalt  der  Gesetzesbestimmungen  ist
folgender.

I.  Ahnlich  wie  das  Forstdiebstahlsgesetz  enthält
  das  Gesetz  in  seinen  Strafbestimmungen
mehrfache  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Grundsätzen  des  St  B.  So  wird  die  in  §  57
Ziff.  3  St  GOB.  bei  Verurteilung  von  Personen
zwischen  12  und  18  Jahren  vorgesehene  Strafermäßigung
  für  Zuwiderhandlungen  gegen
dieses  Gesetz  durch  §  4  des  G.  außer  Anwendung
  gesetzt,  die  Beihilfe  zu  einer  nach  dem
Gesetz  strafbaren  Entwendung  oder  vorsätzlichen
Beschädigung,  sowie  der  Versuch  der  Entwendung,
  die  Begünstigung  und  Hehlerei  in  bezug
auf  eine  Entwendung  und  die  Begünstigung
einer  vorsätzlichen  Beschädigung  mit  der  vollen
Strafe  der  Haupttat  belegt  (88  7,  8).  Für
Geldstrafe,  Wertsersatz  und  Kosten  ist  im  Falle
des  Unvermögens  des  Verurteilten  derjenige
für  haftbar  zu  erklären,  unter  dessen  Gewalt
oder  Aufsicht  oder  in  dessen  Dienst  der  Verurteilte
  steht,  sofern  er  dessen  Hausgenossenschaft
  angehört.  Aur  die  ausdrückliche  Feststellung,
  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem  Wissen
verübt  ist  oder  er  sie  nicht  verhindern  konnte,
befreit  den  Gewalthaber  von  dieser  Haftung.
Bei  Strafunmündigkeit  oder  Unzurechnungsfähigkeit
  des  Täters  wird  der  Gewalthaber
usw.  als  unmittelbar  haftbar  verurteilt,  an
Stelle  der  Geldstrafe  tritt  aber  in  allen  diesen

ällen  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein  (8  5).  Die

trafen,  die  das  Gesetz  im  einzelnen  gegen
Entwendungen,  Beschädigungen,  Begünstigung
und  Hehlerei  festsetzt,  sind,  von  besonderen
Strafschärfungsgründen  abgesehen,  im  allgemeinen
  milder  als  die  Bestimmungen  des  St-G#B.,
  das  Gesetz  schreibt  daher  in  §  6  vor,
daß  diese  letzteren  Bestimmungen  zur  Anwen- 



Feld=  und  Forstpolizeigesetz.

dung  kommen,  wenn  der  Wert  des  Entwendeten
  oder  der  angerichtete  Schaden  10  M.  überteigen.
  In  den  Fällen  der  Entwendung
(68  18—21)  sind  nach  §  23  Waffen,  welche  der
Täter  bei  sich  geführt  hat,  einzuziehen,  ohne
Unterschied,  ob  sie  ihm  gehören  oder  nicht,  dasselbe
  ist  zulässig  bei  den  zur  Begehung  der
strafbaren  Zuwiderhandlung  geeigneten  Werkzeugen,
  nicht  aber  betreffs  der  zur  Wegschaffung
  des  Entwendeten  dienenden  Gegenstände
  und  Tiere.  Der  Titel  „Strafbestimmungen“
  enthält  einzelne  Bestimmungen
ivilrechtlicher  oder  polizeilicher  Art
8  13,  16,  47  ff.).  Unter  den  letzteren  sind  die
Vorschriften  in  88  47  ff.  über  Errichtung  von
Feuerstätten  in  der  Nähe  von  Waldungen
  hervorzuheben,  wobei  zu  bemerken,  daß
der  Abs.  2  des  §  52  durch  Art.  II  des  G.,  betr.
die  Gründung  neuer  Ansiedlungen,  vom  10.  Aug.
1904  (GS.  227)  aufgehoben  ist.  Danach  bedarf
es,  wenn  in  der  Umgebung  einer  mehr  als
100  ha  umfassenden  Waldung  in  einer  Entfernung
  von  75  m  eine  Feuerstätte  errichtet
werden  soll,  der  Genehmigung  der  zur  Errichtung
  von  Feuerstellen  zuständigen  Behörde
(d.  i.  in  den  5.  Pr.  die  Ortspolizeibehörde).
Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden
(6  48  Abs.  2),  wenn  die  Feuerstelle  innerhalb
einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft,
oder  vom  Waldeigentümer,  oder  auf  Grund
einer  Enteignung  errichtet  werden  soll,  jedoch
darf  auch  in  diesen  Fällen  die  Genehmigung
an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Von  dem
Antrage  auf  Erteilung  der  Genehmigung  ist
der  Waldeigentümer  in  Kenntnis  zu  setzen,
und  er  Bhann  Einspruch  innerhalb  21  Tagen
erheben  (7  49).  Gegen  den  Bescheid,  durch  den
über  den  Antrag  entschieden  wird,  steht  dem
Antragsteller  und  dem  Waldeigentümer  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  offen  (6  50  des  G.;  §  51  LV.).
Zuständig  ist  bei  Bescheiden  der  Ortspolizeibehörde
  eines  Landkreises  der  Kr  A.,  in  den
übrigen  Fällen  der  Bez.  Ist  zur  Errichtung
der  Feuerstelle  zugleich  eine  Ansiedlungsgenehmigung
  erforderlich,  so  gehen  beide
Genehmigungen  unabhängig  nebeneinanderher
52  des  G.;  §  24  A.  vom  25.  Aug.  1876,
der  durch  die  Novelle  vom  10.  Aug.  1904  unberührt
  geblieben  ist).

II.  Für  das  Strafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Gesetz  oder  die  im
Interesse  des  Feld=  und  Forstschutzes  erlassenen
Polizeiverordnungen  sind  die  Schöffengerichte
zuständig,  unbeschadet  der  Befugnis  der  Ortspolizeibehörden
  zur  vorläufigen  Straffestsetzung
(68  53,  60),  für  die  Entscheidung  auf  die  Berufung
  die  Strafkammer  in  der  Besetzung
mit  drei  Mitgliedern  (§  58).  Die  Revision
findet  nur  in  den  Fällen  der  gqualifizierten
Entwendung  und  Hehlerei  (88  20,  21)  statt

III.  Feld=  und  Forsthüter  sind  die  von
einer  Gemeinde  oder  einem  Grundbesitzer  für
den  Feldschutz  (Forstschutz)  angestellten  Personen,
sie  werden  vom  Landrat  bestätigt  (  62)  und
haben,  ohne  daß  es  einer  Vereidigung  bedarf,
die  Stellung  öffentlicher  Beamter,  sind  jedoch
nicht  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.  Auf