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(Nr. 3122.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts--Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 15. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe auf
34 041 232 Mark festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1905 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Taormina, den 15. April 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Nachtrag
zum
Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.
Für das
Rechnungsjahr
Spalte Titel Ausgabe. 1905
treten hinzu
Mark.
II. Schutzgebiet Kamerun.
1. Ausgabe.
II. Einmalige Ausgaben.
2. 1/5. Zur Verstärkung der Schutztruppe.
Summe II. Einmalige Ausgaben 623 732