Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Militärwesen (A. Organisation) 
  
den oder gleichartigen Verbänden zu führen sind ausgehoben; eine Losung findet nicht statt (W O 
(WO # 451), dienen zur Aufnahme der Namen 
aller Mil Pflichtigen derselben Gemeinde oder des 
gleichartigen Verbandes; die alphabetischen Listen 
dienen zur Aufnahme der Namen aller Mil Pflich- 
tigen desselben Aushebungsbezirks und werden 
bei der Ersatzkommission geführt; die Restanten- 
listen endlich dienen zur Aufnahme der Namen 
aller Mil Pflichtigen des Aushebungsbezirks, über 
welche nach Ablauf ihres dritten Mil Pflichtjahres 
noch nicht endgültig entschieden ist; sie werden vom 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission geführt 
(WO # 44 und & 485). Zu diesen Listen treten 
noch die Vorstellungslisten, die diejenigen Mil- 
Pflichtigen enthalten, über die eine endgültige 
Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß 
(WO 844) und erforderlichenfalls weitere Hilfs- 
listen. Tas Musterungsgeschäft umfaßt 
die Musterung und Rangierung der zur Gestellung 
vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflich- 
tigen durch die Ersatzkommission (WO 9 32). Die 
Mil Pflichtigen werden der Ersatzkommission auf 
ihrer Musterungsreise durch den Aushebungsbe- 
zirk (WO §#60) einzeln vorgestellt und von ihr 
gemustert (WO # 631). Auf Grund dieser Muste- 
rung trifft die Ersatzkommission ihre Entscheidung 
(WO#65 ), die aber in der Regel nur eine vor- 
läufige ist (Ausnahme WO § 291—5). Nach der 
Musterung findet die Losung derjenigen Mil Pflich- 
tigen statt, die nicht wie die zum einjährig-trei- 
willigen Dienst Berechtigten, die von den Trup- 
penteilen angenommenen Freiwilligen u. a. von 
der Losung ausgeschlossen sind. 
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher 
die Mil Pflichtigen auszuheben sind, werden sie 
nach der Musterung und Losung schlicßlich rangiert. 
An das Musterungsgeschäft schließt sich das 
Aushebungsgeschäft an, das von der 
Ober-Ersatzkommission in Gegenwart der zustän- 
digen Ersatkommission stattfindet. Die Mil Pflich- 
tigen werden der Ober-Ersatzkommission auf ihrer 
Aushebungsreise in der Reihenfolge vorgestellt, 
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren 
Beilagen stehen. Die daraufhin von der Ober- 
Ersatzkommission getroffene Entscheidung wird 
sogleich in die Vorstellungsliste eingetragen (WO 
8 732). Die tauglich befundenen Mil Pflichtigen 
werden — soweit es zur Deckung des Rekruten- 
bedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihen- 
folge ausgehoben und treten mit der Aushändigung 
des Urlaubspasses als Rekruten zu den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes über (WLO'# 733). 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der 
Erfahrung zu bemessende Zahl von Rekruten aus- 
gehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei 
den Truppen als Nachersatz zu dienen (WOO #743). 
Besondere Vorschriften gelten noch für das 
Schiffermusterungsgeschäft (WO 8 75—76) sowie 
für außerterminliche Musterungen (WO # 78). 
#&* 4. Das Ersatzgeschäft im Kriege. Im Kriege 
gelten für das Ersatzgeschäft einfachere Bestim- 
mungen. An die Stelle der Generalkommandos 
und Infanteric-Brigaden treten nach Eintritt der 
Mobilmachung die gleichnamigen stellvertretenden 
Behörden mit gleichen Befugnissen. Das Aus- 
hebungzeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft 
vercicusft O § 95). Musterung und Aushebung 
finden Durch die Ersatzkommissionen statt (WO 
8 971). 
Die tauglichen Mannschaften werden 
  
  
  
8 972). Reklamationen sind unzulässig; vorläufige 
Zurückstellungen haben nur so lange Gültigkeit, 
als der Bedarf anderweit gedeckt werden kann 
(WO 8 99). 
8 5. Ersatzverteilung und Rekrutierung. 
I. Der KaiserlP#bestimmt für jedes Jahr die Zahl 
der in das Heer [# und in die Marine einzustellen- 
den Rekruten (WO #51). Hiernach wird bei allen 
Truppen--= und Marineteilen der Ersatzbedarf 
ermittelt. Der festgestellte Ersatzbedarf der Trup- 
penteile wird dem zuständigen Kriege Min, der der 
Marineteile durch das Reichsmarineamt dem 
preußischen Kriegs Min mitgeteilt (WO §&# 522). 
Der Gesamtbedarf an Rekruten wird durch die 
Kriegs Min auf die Armecekorpsbezirke verteilt, 
und zwar nach dem Verhältnisse der im laufen- 
den Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur 
Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen (aus- 
schließlich derjienigen der seemännischen und halb- 
scemännischen Bevölkerung, die lediglich für die 
Marine ausgehoben werden, MO 5+ 4 Abs 1) 
(Ministerial-Ersatzverteilung WO + 521). Vermag 
ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenanteil nicht 
aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen 
Armeekorpsbezirke desselben Kontingents verteilt 
(WO #524). Die Generalkommandos verteilen 
den Ersatzbedarf weiter auf die Brigadebezirke 
(Korps-Ersatzverteilung) und die Brigadekomman- 
deure wieder auf die einzelnen Aushebungsbezirte 
(Brigade-Ersatzverteilung). 
II. Das Gardekorps rekrutiert sich aus 
dem Königreiche Preußen und Elsaß-Lothringen. 
Die Beteiligung an der Rekrutengestellung für 
dieses Korps ist den Thüringischen Staaten (Sach- 
sen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sach- 
sen-Altenburg, Sachsen-Koburg und Gotha, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß 
jüngerer Linie) freigestellt. Die (preußischen) Pro- 
vinzial-Armeekorps und die Großh. Hessische Divi- 
sion rekrutieren sich aus den eigenen Ersatzbezirken. 
Dabei rekrutieren sich jedoch die mecklenburgischen 
Truppen aus den Großherzogtümern Mecklen- 
burg, die Oldenburgischen aus dem Herzogtum 
Oldenburg; ferner sollen die Rekruten aus den 
Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, Lip- 
pe, Waldeck und Pyrmont, Schaumburg-Lippe 
und aus den Hansestädten gleichfalls möglichst 
innerhalb ihres Heimatslandes zur Einstellung 
gelangen (OO #2). " Militärkonventionen S 851. 
Die bayerischen, gl sächsischen und württent- 
bergischen Trupven rekrutieren sich aus ihren 
Heimatsstaaten (vgl. aber HO # 528). 
Die zur secmännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung gehörigen tauglichen Mil Pflichtigen 
sind in allen Bundesstaaten für die Marine 
auszuheben. Die aus der Landbevölkerung für die 
Marine auszuhebenden Rekruten sind den Ersatz- 
bezirken des Deutschen Reiches zu entnehmen 
(MO 8 4). . 
ll.Militärkoutrolle(§6) 
I. Zweck, gesetzliche Grundlagen 
und Organisation. Die Kontrolle hat den 
Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten 
der nicht zum aktiven Heere (BMil § 38) oder 
zur aktiven Marinc (We# # 13) gehörigen Wehr- 
pflichtigen zu beaufsichtigen (WO F 1052). Ihre
	        
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