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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalls von Elsaß- Lothringen und
des Haushalts der Schutzgebiete. S. 315. — Gesetz, betreffend Aufhebung des § 42 Nr. 6 des
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. S. 318.
(Nr. 3129.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 21. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr
1904 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und
des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen
Vorschriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1904 die gemäß § 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Taormina, den 21. April 1905.
(L. S) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 53
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1905.