fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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das § 14 des Preßgesetzes bezeichnete Verfahren wider die Säumigen einzuleiten, sondern 
auch die ihnen in dieser Weise zugehenden Freieremplare, insofern nicht ein besonderer, sol- 
chenfalls der betreffenden Kreisdirection sofort anzuzeigender Grund der Zurückhaltung da- 
zwischen tritt, spätestens binnen acht Tagen nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer 
an die Kreisdirection ihres Bezirks abzugeben. 
Dresden, den 4ten Juni 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
& 41) Bekanntmachung, 
den Wegfall der auf das provisorische Bundesschiedsgericht zu Erfurt 
bezüglichen Bestimmungen betreffend; 
vom 4ten Juni 1850. 
D. nach Ablauf der am 31sten Mai d. J. zu Ende gegangenen einjährigen Frist, auf 
welche der von den Königlichen Regierungen von Sachsen, Preußen und Hannover unter dem 
26sten Mai 1849 auf Grund Artikel XI. der deutschen Bundesacte abgeschlossene Bündniß- 
vertrag eingegangen war, dieser Vertrag nicht verlängert worden ist, so haben auch die einen 
Bestandtheil desselben bildenden Bestimmungen über ein provisorisches Bundesschiedsgericht, 
dessen Errichtung durch die Bekanntmachung vom 10ten Juli 1849 (Seite 136 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes) zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, für das Königreich 
Sachsen sich erledigt, sowie die mittelst Verordnung vom 13ten September 1849 (Seite 
227 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes) bekannt gemachten „Bestimmungen über das Ver- 
fahren vor dem Bunesschiedsgerichte und die Vollziehung der Entscheidungen desselben,“ vom 
1sten Juni d. J. an für das Königreich Sachsen zu gelten aufgehört. Es wird daher Solches 
hierdurch bekannt gemacht und zugleich die in der Verordnung vom 13ten September 1849 
sämmtlichen Gerichtsbehörden des Königreichs geschehene Weisung, den von gedachtem Bun- 
desschiedsgerichte an sie ergehenden Requisitionen gleich den von Königlich Sachsischen Gerichts- 
behörden an sie gelangenden Folge zu leisten, wieder aufgehoben. 
Dresden, am 4ten Juni 1850. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Justiz. 
Freiherr von Beust. D. Zschinsky. 
Manitius. 
  
Letzte Absendung: am 10ten Juni 1850.
	        
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