Full text : Der König Friedrich II. von Preussen und die deutsche Nation.

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Zu  84  des  Gesetzes.

7.  Die  im  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  nach  dem  anliegenden
  Formular  d  zu  erstatten  und  an  diejenige  Steuerstelle  abzugeben,  bei  welcher  u
die  Versteuerung  der  Werthpapiere  erfolgen  soll.  ——
8.  Den  im  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Vermerk  hat  der  Emittent
auf  den  Werthpapieren  so  anzubringen,  daß  der  Reichsstempel  neben,  über  oder  unter
demselben  aufgedruckt  werden  kann.

Zu  §  7  des  Gesetzes.  III.  Schluß-9.

  An  jedem  Börsenplatze  und  wo  sonst  ein  Bedürfniß  dazu  besteht,  wird  die  zwten  unn
Landesregierung  Vorsorge  treffen,  daß  Formulare  zu  Schlußnoten,  Rechnungen  und  gen.
andern  nach  der  Tarifnummer  4  stempelpflichtigen  Schriftstücken  mit  dem  Reichsstempel
bedruckt  werden  können.  Dieser  Stempel  wird  in  rother  Farbe  in  der  oberen  linken
Ecke  der  Vorderseite  des  Blattes  aufgedruckt.  Derselbe  trägt  auf  weißem,  kreisförmigen
Mittelfelde  den  Reichsadler  und  um  denselben  auf  rothem  Grunde  in  weiß  erscheinender
Schrift  die  Bezeichnung  „Reichs-Stempelabgabe"“.  Oben  befindet  sich  ein  kleiner
ebenfalls  kreisförmiger  Schild,  welcher  die  Werthbezeichnung  „1  M“  oder  „20  Pf“  und
unten  ein  ebensolcher  Schild,  welcher  das  Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle
trägt.  Das  Ganze  ruht  auf  einem  schraffirten  Rechteck,  dessen  Seiten  von  dem  Mittelfelde
  und  den  beiden  Schildchen  zum  Theil  überragt  werden.

Wer  dergleichen  Formulare  stempeln  lassen  will,  hat  dieselben  in  Mengen,  welche
sich  auf  volle  Hundert  abrunden,  unter  Beifügung  von  je  5  überschüssigen  Exemplaren
für  jedes  Hundert  (als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Stempelung)  und  unter
Einzahlung  des  Steuerbetrags  der  zuständigen  Steuerstelle  mit  einer  doppelt  aufzustellenden
  Anmeldung  nach  dem  anliegenden  Muster  e  vorzulegen.  Die  abgestempelten  Muster
Formulare  erhält  der  Declarant  in  der  versteuerten  Zahl  gegen  Empfangsbescheinigung  45
auf  dem  einen  Exemplar  der  Anmeldung  zurück.  Zugleich  werden  ihm  die  überschüssigen,
nicht  verdorbenen  Exemplare  ungestempelt  und  das  zweite  Exemplar  der  Anmeldung
mit  der  Quittung  über  den  Steuerbetrag  versehen  wieder  ausgehändigt.  In  Betreff
der  Quittung  gelten  die  Bestimmungen  zu  2b.

Die  beim  Stempeln  verdorbenen  Exemplare  werden  von  zwei  Beamten  vernichtet
und  die  Vernichtung  auf  dem  bei  dem  Register  bleibenden  Exemplar  der  Anmeldung
bescheinigt.

Die  Abstempelung  erfolgt  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  der  Anmeldungen.

Gestempelte  Formulare  zu  den  oben  bezeichneten  Schriftstücken  werden  vorerst  nicht
zum  Verkauf  gestellt.

10.  Die  Stempelmarken  zu  den  nach  Tarifnummer  4  stempelpflichtigen  Schrift-1881.
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