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Die für die Prüfung von den Schiffen zu erhebenden Gebühren werden
von der Landesregierung festgestellt, im Auslande von dem Konsul für den Einzel-
fall bestimmt.
§ 16.
Unbeschadet dieser amtlichen Prüfung und Besichtigung hat der Kapitän —
falls ein Schiffsarzt angemustert ist, dieser — vor dem Antritt einer jeden Reise
von voraussichtlich mehr als vierwöchiger Dauer, mindestens aber alle drei Monate
zu prüfen, ob die Arznei- und anderen Hilfsmittel sowie die Lebensmittel zur
Krankenpflege für die weitere Reise noch in genügender Menge und Beschaffenheit
vorhanden sind und ihre Vervollständigung rechtzeitig zu veranlassen. Die Prüfung
hat sich insbesondere auch auf den Verschluß der Standgefäße und den Zustand
der Instrumente zu erstrecken.
Das Ergebnis der Prüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
§ 17.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der Landes-
regierung Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen.
§ 18.
Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1906 — für diejenigen Schiffe,
welche bis zum 1. Dezember 1905 einen deutschen Hafen (§ 6 Abs. 2 der See-
mannsordnung) nicht besuchen, einen Monat nach Ankunft in einem solchen,
spätestens am 1. Juli 1906 — in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten die entsprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften außer Kraft. Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, soweit
sie sich auf die Mitnahme und Verabreichung von Zitronensaft und die Ver-
pflegung der Schiffsmannschaft nach der vorgeschriebenen Speiserolle beziehen.
Berlin, den 3. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.