172 Das Kosten= und Stempelwesen. Armenrecht. [88 34, 35.
Für Preußen ist es nach § 31 der Verfügung vom 20. November
1899 bei der Vorschrift betr. die Benachrichtigung an die Grundsteuerbehörde,
an die Landrathsämter, an das Berliner Polizei-Präsidium
und den Magistrat und andere Behörden geblieben.
Was die Form der Bekanntmachung der vom Grundbuchamt getroffenen
Entscheidungen betrifft, so sind nach Art. 1 Preuß. G. fr. G.
die Abs. 2 und 3 des § 16 R. G. fr. G. für anwendbar erklärt.2)
§ 34. Das Kosten- und Stempelwesen in Grundbuchsachen.
Das Kostenwesen in Grundbuchsachen ist durch das Preußische
Gerichtskostengesetz vom 8. Junä-#e##- geregelt worden. Dieses Gesetz
hat durch Art. 30 des Pr. A.G. z. G. B. O. geringe Aenderungen erfahren,
die im Wesentlichen in der Berücksichtigung einiger neugetroffenen
Vorschriften und einer Anpassung an den Sprachgebrauch der neuen
Gesetze ihren Grund haben. Sovweit sich das Gesetz auf Grundbuchsachen
bezieht, ist in den Mustern (Theil II Abth. 2) auf die einzelnen
Bestimmungen verwiesen (s. Text S. 1034).
Das Stempelwesen nach Maßgabe des Preußischen Stempel-Steuer-Gesetzes
vom 31. Juli 1895 ist nicht geändert worden. Auf
die einschlägigen Bestimmungen ist, wie bei den Kosten, in den Mustern
Hingewiesen.
gz 85. Das Armenrecht.
1. Vorbemer- 1. Die Bestimmung des Art. 1 Pr. G. fr. G. läßt den Art. 14
kung.
des R.G. fr. G. Anwendung finden auf diejenigen Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen
Gerichten übertragen sind. Hiernach findet die Vorschrift jenes
Gesetzes über die Bewilligung des Armenrechts auch auf
Grundbuchsachen Anwendung.
Die reichsgesetzliche Bestimmung ist durch die Reichstagskommission
in das Gesetz hineingekommen.!) Sie führt auf dem Gebiete der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ein Prinzip ein, das für die streitige Gerichtsbarkeit
durchgeführt, für die freiwillige Gerichtsbarkeit dagegen nur in
einzelnen Vorschriften, die mit dem Gebühren= und Stempelwesen im
engsten Zusammenhange standen, Geltung hatte.z) Nunmehr ist
auch für dieses Gebiet der allgemeine Grundsatz aufgestellt,
2) Val. Ministerialverfügung vom 10. Dezember 1899 über von Amtswegen
zu bewirkende Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen
J. M. Bl. S. 728.
1) Vgl. Kommiss. Ber. S. 14 und 81.
*!) Vgl. z. B. § 17 des Preußischen Gerichtskostengesetzes.