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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
bis zu zwei Jahren ein.
§. 107.
Wer einen Norddeutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung
mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner
staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit
Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft bis
zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 108.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung
von Wahl= oder Stimm=Zetteln oder =Zeichen oder mit der Führung
der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrichtiges
Ergebniß der Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebniß
verfälscht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu
drei Jahren bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit
der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung
bei dem Wahlgeschäfte beauftragt ist, so tritt Gefängnißstrafe
bis zu zwei Jahren ein.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
§. 109.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme
kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis
zu zwei Jahren bestraft ; auck kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Sechster Abschnitt.
Widerstand gegen die Staatsgewalt.
§. 110.
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung
oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung
von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen
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