Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
bis  zu  zwei  Jahren  ein.

§.  107.

Wer  einen  Norddeutschen  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  in  Ausübung  seiner
staatsbürgerlichen  Rechte  zu  wählen  oder  zu  stimmen,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  oder  mit  Festungshaft  bis
zu  fünf  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  108.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  mit  der  Sammlung
von  Wahl=  oder  Stimm=Zetteln  oder  =Zeichen  oder  mit  der  Führung
  der  Beurkundungsverhandlung  beauftragt,  ein  unrichtiges
Ergebniß  der  Wahlhandlung  vorsätzlich  herbeiführt  oder  das  Ergebniß
  verfälscht,  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu
drei  Jahren  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  Jemand  begangen,  welcher  nicht  mit
der  Sammlung  der  Zettel  oder  Zeichen  oder  einer  anderen  Verrichtung
  bei  dem  Wahlgeschäfte  beauftragt  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.

§.  109.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  eine  Wahlstimme
kauft  oder  verkauft,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft ;  auck  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sechster  Abschnitt.

Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.
§.  110.
Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung

  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung

von  Schriften  oder  anderen  Darstellungen  zum  Ungehorsam  gegen
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