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Die Krankenbesucher haben insbesondere darüber zu wachen,
daß die Kasse nicht durch Simulation geschädigt wird und die
ärztlichen Anordnungen richtig befolgt, Arzneien und Heilmittel
vorschriftsmäßig verbraucht werden, die gestattete Ausgehezeit iunegehalten
wird und keine die Gesundheit beeinträchtigenden Handlungen
vorgenommen werden.
Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen
des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, haben Ordnungsstrafen
bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden
Übertretungsfall zu erlegen.
9.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.
. 21.November1892...
Dagegen wird das Orisstatut vom 24 Mirz 1853 gleichzeitig
aufgehoben.
Posen, den 21. Januar 1904.
Der Magistrat.
Die Festsetzung des Betrages der Mahngebühr, sowie die
Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der
Kranken und über die Krankenaufsicht (88 3 und 8 Absatz 2 und
3 des Ortsstatuts) werden hierdurch gemäß § 55 Absatz 3 und
8 6a Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 25. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt Seite 233) von
mir genehmigt.
Posen, den 25. März 1904.
(L. S.)
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
J. Nr. 170/04. I. K. gez. Machatius.
Vorstehendes Ortsstatut der Stadt Posen betreffend die
Krankenversicherung der Arbeiter vom 21. Januar 1904 wird
gemäß 88 2 Ziffer 1 und 6,54 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung
in der Fassung vom 10. April 1892 in Verbindung
mit Nr. I litt 2a III litt 8 und 9 IV litt 11 der Ministerial-Anweisung
vom 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301) hierdurch von
uns genehmigt.
Posen, den 19. April 1904.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende
In Vertretung:
(L. S.) gez. von Siegroth.
J. N. 2694/0 4. B. A.