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§ 13.
Der Schürfer ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten Entschädigung fär
für die entzogene oder verminderte Nutzung monatlich im voraus vollständige obe Euutegene
Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurück- Nutzung.
zugeben.
§ 14.
Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder Ersatz für
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Schürfer bei der Rückgabe Wertverminderung.
des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung
kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der
Überlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
§ 15.
Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder Verpflichtung des
wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Schürfers
zum Grunderwerbe.
Grundeigentümer verlangen, daß der Schürfer das Eigentum des Grundstücks
und seines Zubehörs erwerbe.
§ 16.
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so
kann in den Fällen des § 15 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt werden,
es sei denn, daß der übrig bleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde benutzt
werden können.
§ 17.
Hinsichtlich aller zu Schürfzwecken veräußerten Teile von Grundstücken steht, Vorkaufsrecht des
wenn in der Folge das Grundstück zu bergbaulichen Zwecken entbehrlich wird, Grundeigentümers.
demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch die
ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist.
§ 18.
Können sich der Schürfer und die nach den Vorschriften der §§ 12 bis 16 Streitigkeiten
ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach An= zwischen Schürfer
hörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Be- W
dingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen und der Schürfer zur ·
Entschädigung oder #m Erwerbe des Grundeigentums verpflichtet ist. Über die
Verpflichtung zur Überlassung der Benutzung findet der Rechtsweg nur statt,
wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 11 Abs. 1, 3
oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.
Die Bergbehörde darf die Schürfarbeiten nur in den Fällen des § 11 unter-
sagen. Sie setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Ent-
schädigung und Sicherheit fest.