Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht.  71

Wenn  nun  eine  Vorlage  der  verbündeten  Regierungen  an  den
Reichstag  gelangt  ist,  was  kann  er  damit  machen?  Er  kann  die
Vorlage  verwerfen,  sie  in  anderer  Weise  begraben,  amendieren
oder  pure  annehmen.  Man  nennt  es  scherzhaft  ein  Begräbnis
erster  Klasse,  wenn  eine  Gesetzesvorlage  in  die  Kommission  ver—
wiesen  wird  zu  dem  Zweck,  dort  in  einen  ewigen  Schlaf  hinüber—
zusinken;  das  kommt  öfters  vor,  das  Reichstagsarchiv  ist  eine  große
Gruft.  Bezüglich  der  Amendements  ist  schon  bemerkt,  daß  der
Bundesrat  an  seinem  Kind,  wenn  er  es  hinausgelassen,  formell
nichts  mehr  zurechtzupfen  kann,  und  umgekehrt  kann  dem  Reichstag
keine  gesetzliche  Gewähr  darüber  gegeben  werden,  welche  Anderungen
  der  Bundesrat  annehmen  wird.  Hier  hilft  bald  das  Spiel
hinter  den  Kulissen,  bald  der  Austausch  öffentlicher  Erklärungen.
Erkennt  man  regierungsseitig  die  Notwendigkeit  einer  Verbesserung,
so  muß  der  Abgeordnete  gesucht  werden,  der  das  Amendement  einbringt.
  Und  umgekehrt  wird  mancher  Antragsteller  für  seine  Formulierungen
  den  Beirat  auf  der  Regierungsbank  zuvor  der  nachgängigen
  Kritik  vorziehen.  Durch  ein  solches  Ineinanderarbeiten
sind  bei  gegenseitigem  Einverständnis  gute  Früchte  zu  erzielen,  und
viele  Entwürfe  zeigen  die  Vervollkommnung.

Kommt  —  nach  Erschöpfung  der  Beratungsstadien  —  die  vom
Reichstag  endgültig  beschlossene  Vorlage  an  den  Bundesrat,  so  kann
er  nicht,  wie  ein  Oberhaus  sonst,  sie  mit  Abänderungen  zurückgeben
an  den  Reichstag.  Vielmehr  heißt  es  jetzt:  c'est  à  prendre  ou  à
laisser.  Die  Zeit  zu  Kompromissen  liegt  allein  in  den  Vorstadien.
  Der  Bundesrat  kann  nun  die  Vorlage  nur  noch  im  ganzen
sanktionieren  oder  verwerfen,  und  das  ist  manchmal  eine  harte  Wahl
zwischen  zwei  Übeln;  denn  es  können  Kuckuckseier  in  das  Nest  hineingelegt
  sein,  z.  B.  Bestimmungen,  welche  mit  dem  Gegenstand  des
Entwurfs  in  keiner  inneren  Verbindung  stehen  oder  an  sich  für  die
Regierungen  unannehmbare  Dinge,  wobei  darauf  gerechnet  wird,
sie  werden  sie  passieren  lassen,  um  nicht  ein  im  übrigen  großes  Werk
zum  Scheitern  zu  bringen.  Man  sucht  daher  solche  Lagen  noch  in
der  letzten  Lesung  des  Reichstags  zu  glätten.  Das  Zustandekommen
des  ganzen  Bürgerlichen  Gesetzbuches  z.  B.  hing  so  an  einem  Faden:
der  Reichstag  hatte  in  das  Ausführungsgesetz  aus  politischen  Gründen
  die  Aufhebung  der  landesgesetzlichen  Koalitionsverbote  von  Vereinen
  hineingesetzt,  was  ein  Hinübergreifen  in  das  öffentliche  Recht
bedeutete,  dem  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nicht  gewidmet  war.  Ohne