Herrschaftsbereich in sachlicher Hinsicht. 71
Wenn nun eine Vorlage der verbündeten Regierungen an den
Reichstag gelangt ist, was kann er damit machen? Er kann die
Vorlage verwerfen, sie in anderer Weise begraben, amendieren
oder pure annehmen. Man nennt es scherzhaft ein Begräbnis
erster Klasse, wenn eine Gesetzesvorlage in die Kommission ver—
wiesen wird zu dem Zweck, dort in einen ewigen Schlaf hinüber—
zusinken; das kommt öfters vor, das Reichstagsarchiv ist eine große
Gruft. Bezüglich der Amendements ist schon bemerkt, daß der
Bundesrat an seinem Kind, wenn er es hinausgelassen, formell
nichts mehr zurechtzupfen kann, und umgekehrt kann dem Reichstag
keine gesetzliche Gewähr darüber gegeben werden, welche Anderungen
der Bundesrat annehmen wird. Hier hilft bald das Spiel
hinter den Kulissen, bald der Austausch öffentlicher Erklärungen.
Erkennt man regierungsseitig die Notwendigkeit einer Verbesserung,
so muß der Abgeordnete gesucht werden, der das Amendement einbringt.
Und umgekehrt wird mancher Antragsteller für seine Formulierungen
den Beirat auf der Regierungsbank zuvor der nachgängigen
Kritik vorziehen. Durch ein solches Ineinanderarbeiten
sind bei gegenseitigem Einverständnis gute Früchte zu erzielen, und
viele Entwürfe zeigen die Vervollkommnung.
Kommt — nach Erschöpfung der Beratungsstadien — die vom
Reichstag endgültig beschlossene Vorlage an den Bundesrat, so kann
er nicht, wie ein Oberhaus sonst, sie mit Abänderungen zurückgeben
an den Reichstag. Vielmehr heißt es jetzt: c'est à prendre ou à
laisser. Die Zeit zu Kompromissen liegt allein in den Vorstadien.
Der Bundesrat kann nun die Vorlage nur noch im ganzen
sanktionieren oder verwerfen, und das ist manchmal eine harte Wahl
zwischen zwei Übeln; denn es können Kuckuckseier in das Nest hineingelegt
sein, z. B. Bestimmungen, welche mit dem Gegenstand des
Entwurfs in keiner inneren Verbindung stehen oder an sich für die
Regierungen unannehmbare Dinge, wobei darauf gerechnet wird,
sie werden sie passieren lassen, um nicht ein im übrigen großes Werk
zum Scheitern zu bringen. Man sucht daher solche Lagen noch in
der letzten Lesung des Reichstags zu glätten. Das Zustandekommen
des ganzen Bürgerlichen Gesetzbuches z. B. hing so an einem Faden:
der Reichstag hatte in das Ausführungsgesetz aus politischen Gründen
die Aufhebung der landesgesetzlichen Koalitionsverbote von Vereinen
hineingesetzt, was ein Hinübergreifen in das öffentliche Recht
bedeutete, dem das Bürgerliche Gesetzbuch nicht gewidmet war. Ohne