Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                         — 529 — 
auf Verlangen der Reichs-Postverwaltung besondere Bahnpost- 
wagen in die fahrplanmäßigen Züge einzustellen und kostenfrei zu 
befördern. Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der 
Gesellschaft nach den Angaben und auf Kosten der Reichs-Post- 
verwaltung zu bewirken. 
Die Vergütung der Päckereien erfolgt nach den Bestimmungen 
unter b. 
4) Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabteile (a) und 
      der Bahnpostwagen (c) erfolgt durch die Gesellschaft; die Selbst- 
      kosten werden von der Reichs-Postverwaltung erstattet. Für die 
      Erleuchtung sowie für die Reinigung im Innern sorgt die Post- 
      verwaltung auf eigene Rechnung doch kann sie von der Gesell- 
      schaft die Ausführung dieser Leistungen gegen Erstattung der 
      Selbstkosten in Anspruch nehmen. 
e) Die Reichs-Postverwaltung behält sich vor, im Falle der Inan- 
      spruchnahme des Zugpersonals für die Beförderung der Briefpost 
      und Postpäckereien nach Maßgabe der Mühewaltung eine von ihr 
       zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 
           Für den Postdienst des Zugpersonals (a und b) übernimmt 
       die Gesellschaft keine Verantwortlichkeit. 
f)     Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Bau von Stations- 
       gebäuden auf das Bedürfnis der Reichs-Postverwaltung an Räumen 
       für Post- und Telegraphenstationen Rücksicht zu nehmen) für die 
      Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer 
      Vereinbarung zu zahlen. 
g) Die Gesellschaft hat der Reichs-Telegraphenverwaltung unentgelt- 
      lich das Recht zuzugestehen, an dem Telegraphengestänge der Eisen- 
      bahn, soweit dies Raum bietet, ihre Telegraphen- und Fernsprech- 
      drähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene 
     Gestänge für Telegraphen- und Fernsprechleitungen auf dem Grund 
      und Boden der Bahnverwaltung längs der Eisenbahnlinie auf- 
      zustellen. Die Gesellschaft wird diese Linien unentgeltlich wie ihre 
      eigenen bewachen. 
h) Zwischen Orten, welche durch Telegraphen= oder Fernsprechanlagen 
d     er Reichs-Postverwaltung verbunden sind, darf der Bahn- 
       telegraph zur Ubermittelung von Nachrichten, die sich nicht auf 
       den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der 
       Reichs-Postverwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für 
       die Beförderung von Privattelegrammen durch den Bahntelegraphen 
      die von der Reichs- Postverwaltung für ihre Linien im deutschen 
      Schutzgebiete Kamerun festgesetzten Tarife und sonstigen Be- 
      stimmungen. Eine Verpflichtung zur Beförderung von Privat- 
       telegrammen entsteht für die Gesellschaft hierdurch nicht.
	        
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