§ 32. Die Verwaltung. 91
Gegen die im Felde (§ 5 des Einf. Gesetzes) oder an Bord ergangenen Urteile finden
die Rechtsmittel der Berufung und Revision nicht statt, die Urteile erlangen Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit durch die Bestätigung. Für alle Instanzen besteht eine Staatsanwaltschaft.
Die Militärjustizverwaltung wird hinsichtlich der bayerischen Gerichte und in gewissem
Umfange auch hinsichtlich des Senates beim Reichsmilitärgericht durch das Kriegsministerium
geführt.
Für den Strafvollzug gegen Militärpersonen sind besondere Anordnungen getroffen
in der Min.-Bek. vom 21. Sept. 1900 (Kr.-M.-Bl. S. 416, vgl. auch Bek. vom 8. Okt.
1900, Kr.-M.-Bl. S. 444).
Im Felde (Einf.-G. zur Mil.-Str.-G.-O. § 5) sind beim Heere nach Maßgabe des
Reichsgesetzes vom 28. Mai 1901 (R-G.-Bl. S. 185) auch die Kriegsgerichtsräte und die
Oberkriegsgerichtsräte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständig.
§ 32. Die Berwaltung. In diesem Zusammenhange sind nur die allgemeinen Mittelund
Unterbehörden der eigentlichen Landesverwaltung („.inneren“ Verwaltung) und der
Finanzverwaltung zu betrachten. Die besonderen Behörden für einzelne Verwaltungszweige
sind bei Erörterung dieser letzteren zu erwähnen.
1. Die Kreisregierungen. Die Einrichtung der „obersten Verwaltungsstellen
in den Kreisen“, der Kreisregierungen, beruht im wesentlichen auf den Grundlagen,
welche durch königliche Verordnung vom 27. März 1817 geschaffen worden waren.
Diese vor Erlaß der Verfassungsurkunde ergangene Verordunng hat noch jetzt vielfach
formell gesetzliche Bedeutung insoferne, als sie die Grenzen zwischen den Gebieten der
Verwaltung und der Justiz zieht. Im übrigen ist sie in der Folge durch die Verordnung
vom 17. Dezember 1825 ¹) ersetzt worden.
Die früheren Bezeichnungen der Kreise oder Regierungsbezirke nach Flüssen sowie
deren Grenzen erfuhren durch königliche Verordnung vom 29. November 1837 Veränderungen.
Die damals den Regierungsbezirken gegebenen Benennungen ²) sind seither beibehalten
geblieben. Dagegen haben deren Grenzen, abgesehen von jenen Wandelungen, die
durch Erwerb oder Abtretung von Staatsgebietsteilen sich ergaben, durch Verordnung vom
19. Juni 1879 ³) eine neue Regelung erfahren.
Ueber Aenderungen, welche in dem Umfange eines Regierungsbezirkes vorgenommen
werden sollen, ist nach gesetzlicher Bestimmung die Vertretung der Kreisgemeinde, der
Landrat und, wenn dieser nicht versammelt ist, in unverschieblichen Fällen der Landratsausschuß
gutachtlich zu vernehmen ⁴).
Die Kreisregierungen sind die allgemeinen Verwaltungsstellen in den Regierungsbezirken.
Sie sind die Vollzugsorgane der Staatsministerien des k. Hauses und des
Aeußern, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen
„in Beziehung auf alle diejenigen Teile der Staatsverwaltung und innern öffentlichen Anvom
4. Sept. 1900 (Kr. M. Bl. S. 394) tragen. Sie haben auch nicht den für Reichsbeamte vorgeschriebenen
Eid geleistet, sondern sind auf Anordnung des bayer. Kr. Min. beeidigt worden. Zweifellos
ist, daß die bayerischen Offiziere, welche militärische Mitglieder dieses Gerichtshofes sind, ebenso
bayerische Staatsdiener bleiben. lleber die Disziplinargewalt und Urlanbsbefugnis des Präsidenten
des R.M. G. gegenüber den zu den Personen des Soldatenstandes gehörigen Mitgliedern und Bediensteten
des R. M.G. s. die kais. Ordre vom 19. Dez. 1902 und die Bekanntm. des Kr. Min. vom
26. Jan. 1903, Kr. M. Bl. S. 17.
1) Die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen
in den Kreisen betr. (Weber II S. 279).
2) Oberbavern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz und Regensburg, Oberfranken, Mittelfranken,
Unterfranken und Aschaffenburg, Schwaben und Neuburg. Die Sitze der Kreisregierungen sind:
München, Landshut, Speier, Regensburg, Bayreuth, Ansbach, Würzburg, Augsburg.
3) Den Bestand der Regierungsbezirke und Bezirksämter betr. (Weber XIII S. 50).
4) Ges., die Landräte betr., vom 28. Mai 1852 (G. Bl. S. 269) Art. 15, k und Art. 33, a.