Full text : Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

§  32.  Die  Verwaltung.  91



Gegen  die  im  Felde  (§ 5  des  Einf.  Gesetzes)  oder  an  Bord  ergangenen  Urteile  finden
die  Rechtsmittel  der  Berufung  und  Revision  nicht  statt,  die  Urteile  erlangen  Rechtskraft
und  Vollstreckbarkeit  durch  die  Bestätigung.  Für  alle  Instanzen  besteht  eine  Staatsanwaltschaft.
  Die  Militärjustizverwaltung  wird  hinsichtlich  der  bayerischen  Gerichte  und  in  gewissem
  Umfange  auch  hinsichtlich  des  Senates  beim  Reichsmilitärgericht  durch  das  Kriegsministerium
  geführt.

Für  den  Strafvollzug  gegen  Militärpersonen  sind  besondere  Anordnungen  getroffen
in  der  Min.-Bek.  vom  21.  Sept.  1900  (Kr.-M.-Bl.  S.  416,  vgl.  auch  Bek.  vom  8.  Okt.
1900,  Kr.-M.-Bl.  S.  444).

Im  Felde  (Einf.-G.  zur  Mil.-Str.-G.-O.  §  5)  sind  beim  Heere  nach  Maßgabe  des
Reichsgesetzes  vom  28.  Mai  1901  (R-G.-Bl.  S.  185)  auch  die  Kriegsgerichtsräte  und  die
Oberkriegsgerichtsräte  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  zuständig.

§  32.  Die  Berwaltung.  In  diesem  Zusammenhange  sind  nur  die  allgemeinen  Mittelund
  Unterbehörden  der  eigentlichen  Landesverwaltung  („.inneren“  Verwaltung)  und  der
Finanzverwaltung  zu  betrachten.  Die  besonderen  Behörden  für  einzelne  Verwaltungszweige
  sind  bei  Erörterung  dieser  letzteren  zu  erwähnen.

1.  Die  Kreisregierungen.  Die  Einrichtung  der  „obersten  Verwaltungsstellen
  in  den  Kreisen“,  der  Kreisregierungen,  beruht  im  wesentlichen  auf  den  Grundlagen,
welche  durch  königliche  Verordnung  vom  27.  März  1817  geschaffen  worden  waren.

Diese  vor  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  ergangene  Verordunng  hat  noch  jetzt  vielfach
  formell  gesetzliche  Bedeutung  insoferne,  als  sie  die  Grenzen  zwischen  den  Gebieten  der
Verwaltung  und  der  Justiz  zieht.  Im  übrigen  ist  sie  in  der  Folge  durch  die  Verordnung
vom  17.  Dezember  1825  ¹)  ersetzt  worden.

Die  früheren  Bezeichnungen  der  Kreise  oder  Regierungsbezirke  nach  Flüssen  sowie
deren  Grenzen  erfuhren  durch  königliche  Verordnung  vom  29.  November  1837  Veränderungen.
  Die  damals  den  Regierungsbezirken  gegebenen  Benennungen  ²)  sind  seither  beibehalten
  geblieben.  Dagegen  haben  deren  Grenzen,  abgesehen  von  jenen  Wandelungen,  die
durch  Erwerb  oder  Abtretung  von  Staatsgebietsteilen  sich  ergaben,  durch  Verordnung  vom
19.  Juni  1879  ³)  eine  neue  Regelung  erfahren.

Ueber  Aenderungen,  welche  in  dem  Umfange  eines  Regierungsbezirkes  vorgenommen
werden  sollen,  ist  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Vertretung  der  Kreisgemeinde,  der
Landrat  und,  wenn  dieser  nicht  versammelt  ist,  in  unverschieblichen  Fällen  der  Landratsausschuß
  gutachtlich  zu  vernehmen  ⁴).

Die  Kreisregierungen  sind  die  allgemeinen  Verwaltungsstellen  in  den  Regierungsbezirken.
  Sie  sind  die  Vollzugsorgane  der  Staatsministerien  des  k.  Hauses  und  des
Aeußern,  des  Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen
„in  Beziehung  auf  alle  diejenigen  Teile  der  Staatsverwaltung  und  innern  öffentlichen  Anvom

  4.  Sept.  1900  (Kr.  M.  Bl.  S.  394)  tragen.  Sie  haben  auch  nicht  den  für  Reichsbeamte  vorgeschriebenen
  Eid  geleistet,  sondern  sind  auf  Anordnung  des  bayer.  Kr.  Min.  beeidigt  worden.  Zweifellos
  ist,  daß  die  bayerischen  Offiziere,  welche  militärische  Mitglieder  dieses  Gerichtshofes  sind,  ebenso
bayerische  Staatsdiener  bleiben.  lleber  die  Disziplinargewalt  und  Urlanbsbefugnis  des  Präsidenten
des  R.M.  G.  gegenüber  den  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehörigen  Mitgliedern  und  Bediensteten
  des  R.  M.G.  s.  die  kais.  Ordre  vom  19.  Dez.  1902  und  die  Bekanntm.  des  Kr.  Min.  vom
26.  Jan.  1903,  Kr.  M.  Bl.  S.  17.

1)  Die  Formation,  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang  der  obersten  Verwaltungsstellen
  in  den  Kreisen  betr.  (Weber  II  S.  279).

2)  Oberbavern,  Niederbayern,  Pfalz,  Oberpfalz  und  Regensburg,  Oberfranken,  Mittelfranken,
Unterfranken  und  Aschaffenburg,  Schwaben  und  Neuburg.  Die  Sitze  der  Kreisregierungen  sind:
München,  Landshut,  Speier,  Regensburg,  Bayreuth,  Ansbach,  Würzburg,  Augsburg.

3)  Den  Bestand  der  Regierungsbezirke    und  Bezirksämter  betr.  (Weber  XIII  S.  50).

4)  Ges.,  die  Landräte  betr.,  vom  28.  Mai  1852  (G.  Bl.  S.  269)  Art.  15,  k  und  Art.  33,  a.