Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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8.  4.

8.  2  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  27.  März  1868  wird  dahin  abgeändert,  daß
am  Shh  zwischen  den  Worten:  „des  überschießenden  Betrags“  und  fleigen“  einzuschalten
  ift:

vjedoch  niemals  über  5000  Mark“.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesen  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser  Hürflliches
  Instegel  beifügen  lassen.

Gegeben  Neue  Burg  zu  Greiz,  den  3.  Februar  1892.

(LI.  S.)  Heinrich  XNHI.
Dr.  Mortag.

7.  Gesetz  vom  10.  Februar  1892,
betreffend  eine  Zusatzbestimmung  zu  dem  Gesetze  vom  23.  Dezember  1882
über  Einführung  einer  Abgabe  für  gemeinnützige  Zwecke  im  Interesse  des
Feuerlbschwesens  und  der  Feuersicherheit.
Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Iwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sowertner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  des  Landtags:

§.r  l
DcttragmssebcknchN  und  6  des  vorerwhme  *  wo  23.
Dezember  1882  zu  leistenden  Abgaden  knnnn  insoweit  für  die  in  88.  des
citirten  Gesetzes  aufgeführten,  unter  allen  Umständen  in  erster  binee  zu  Ssun  Zuns
ausreichende  Mittel  vorhanden  bleiben,  auch  zu  anderen  gemeinnützigen  Zwecken,  zu
welchen  besonders  Unterstützungen  bedürftiger  Gemeinden  des  Fürstenthums  zu  rechnen
sind,  Verwendung  finden.
8.  2.
Die  Entscheidung  über  Zuwendungen  der  in  §.  1  gedachten  Art  steht  Unserer
kundesregierung  zu,  welche  in  jedem  Falle  vorher  Unsere  Entschließung  einzuholen  hat.
ndlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser  Fürstliches
  Jllian  beisügen  lassen.
Gegeben  Neue  Burg  zu  Greiz,  den  10.  Februar  1892.

G.  S.)  Heinrich  XXII.
Dr.  Mortag.