268 Bustaͤndigleit der Gantgerichte bei Wechselforderungen.
auf Wechselexekution nothwendig verbunden werden
muß, mit dem Vorsatze zu beginnen, die Wechselerxekution
nicht zum Vollzug bringen zu lassen, sondern
solche nur zum Schein zu verlangen, um ein
Erkenntniß des Wechselgerichts über die Liquidität
der Wechselforderung zu erhalten, welches er dem
Gantrichter zum Behuf der Lokation vorlegen kann;
er würde auf solche Weise sich einer unwürdigen
Täuschung gegen das Wechselgericht schuldig machen.
Das Wechselgericht ist nicht für jede Klage aus
einem Wechsel (oben 8. 4), sondern nur für solche
Klagen zuständig, mit welchen Verurtheilung nach
Wechselrecht d. i. Verurtheilung zur Zahlung bei
Vermeidung der Wechselexekution verlangt
wird 91). Eine Wechselerxekution in das Vermögen
ist bei einem Gantirer ganz unmöglich, weil der
Gantrichter das Vermögen zur Befriedigung der
Gläubiger in Beschlag nimmt (oben §. 6). Eine
Exekution gegen die Person des Wechselschuloners
kann der Wechselrichter nicht verfügen, wenn sie
nicht verlangt ist und wenn vielleicht der Gantirer
gestorben ist, so wäre der Antrag auf Wechselexekution
gegen seine Person eine Sonderbarkeit,
welche vom Wechselgerichte zurückgewiesen werden
müßte: eine Klage auf Verurtheilung nach Wechselrecht
kann gegen einen verstorbenen Gantirer gar
nicht gestellt werden. Wollte der Wechselgläubiger
vom Wechselgerichte lediglich ein Zeugniß
verlangen, daß sein Wechsel ein gültiger Wechsel
sey, so würde er ein Rechtsgutachten verlangen,
welches einestheils das Gantgericht sich selbst
muß ertheilen können, anderntheils die Basis eis
ner Lokation im Prioritätserkenntniß nicht bilden
könnte, weil es ohne rechtliches Gehör der üb--)
Bayerische W. Kap. 1, §. 1, Kap. 4, 8. 1, Biff. 3,
Kap. 10, §. 1 u. 9. Augsburger W. Kap. 10,
5. 1. 7.