Full text : Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

268  Bustaͤndigleit  der  Gantgerichte  bei  Wechselforderungen.

auf  Wechselexekution  nothwendig  verbunden  werden
muß,  mit  dem  Vorsatze  zu  beginnen,  die  Wechselerxekution
  nicht  zum  Vollzug  bringen  zu  lassen,  sondern
  solche  nur  zum  Schein  zu  verlangen,  um  ein
Erkenntniß  des  Wechselgerichts  über  die  Liquidität
der  Wechselforderung  zu  erhalten,  welches  er  dem
Gantrichter  zum  Behuf  der  Lokation  vorlegen  kann;
er  würde  auf  solche  Weise  sich  einer  unwürdigen
Täuschung  gegen  das  Wechselgericht  schuldig  machen.

Das  Wechselgericht  ist  nicht  für  jede  Klage  aus
einem  Wechsel  (oben  8.  4),  sondern  nur  für  solche
Klagen  zuständig,  mit  welchen  Verurtheilung  nach
Wechselrecht  d.  i.  Verurtheilung  zur  Zahlung  bei
Vermeidung  der  Wechselexekution  verlangt
wird  91).  Eine  Wechselerxekution  in  das  Vermögen
ist  bei  einem  Gantirer  ganz  unmöglich,  weil  der
Gantrichter  das  Vermögen  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  in  Beschlag  nimmt  (oben  §.  6).  Eine
Exekution  gegen  die  Person  des  Wechselschuloners
kann  der  Wechselrichter  nicht  verfügen,  wenn  sie
nicht  verlangt  ist  und  wenn  vielleicht  der  Gantirer
  gestorben  ist,  so  wäre  der  Antrag  auf  Wechselexekution
  gegen  seine  Person  eine  Sonderbarkeit,
welche  vom  Wechselgerichte  zurückgewiesen  werden
müßte:  eine  Klage  auf  Verurtheilung  nach  Wechselrecht
  kann  gegen  einen  verstorbenen  Gantirer  gar
nicht  gestellt  werden.  Wollte  der  Wechselgläubiger
  vom  Wechselgerichte  lediglich  ein  Zeugniß
verlangen,  daß  sein  Wechsel  ein  gültiger  Wechsel
sey,  so  würde  er  ein  Rechtsgutachten  verlangen,
  welches  einestheils  das  Gantgericht  sich  selbst
muß  ertheilen  können,  anderntheils  die  Basis  eis
ner  Lokation  im  Prioritätserkenntniß  nicht  bilden
könnte,  weil  es  ohne  rechtliches  Gehör  der  üb--)

  Bayerische  W.  Kap.  1,  §.  1,  Kap.  4,  8.  1,  Biff.  3,
Kap.  10,  §.  1  u.  9.  Augsburger  W.  Kap.  10,

5.  1.  7.