Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

1904  86

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

9.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

LAXVII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  13.  Angust  1904
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1885
über  den  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  (Ges.-Samml.  S.  22).

Die  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1885  (Ges.-Samml.
S.  23)  veröffentlichten  Bestimmungen  für  die  in  Jena  errichtete  Großherzoglich
Sächsische  Hufbeschlagslehranstalt  und  die  an  derselben  abzulegenden  Prüfungen
sind  wie  folgt  ergänzt  und  geändert  worden:

1.
—  zu  82  —

Der  Kursus  danert  sechs  Wochen.  Dem  Unterricht  geht  eine  praktische  Aufnahmeprüfung
  durch  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  und  den  Lehrschmiedemeister
  vorans.

Für  diese  Vorprüfung  wird  eine  Gebühr  von  3.4  erhoben,  die  im  Falle
des  Bestehens  der  Hauptprüfung  auf  die  Prüfungsgebühr  (§  4)  in  Anrechnung
kommt.

2.

Der  §  4  wird  wie  folgt  abgeändert:

Die  Prüfungsgebühr  beträgt  40  +.  Dieselbe  ist  verfallen,  wenn  der  Prüfling
ohne  genügende  Entschuldigung  im  Prüfungstermine  nicht  erscheint  oder  die  Prüfung
nicht  besteht.

Jürhl.  Schwarzb-Rudolst.  Geseylammlung  I.XV.  13
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  11.  September  1904.