1904 86
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1904.
LAXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Angust 1904
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1885
über den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes (Ges.-Samml. S. 22).
Die in der Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Mai 1885 (Ges.-Samml.
S. 23) veröffentlichten Bestimmungen für die in Jena errichtete Großherzoglich
Sächsische Hufbeschlagslehranstalt und die an derselben abzulegenden Prüfungen
sind wie folgt ergänzt und geändert worden:
1.
— zu 82 —
Der Kursus danert sechs Wochen. Dem Unterricht geht eine praktische Aufnahmeprüfung
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission und den Lehrschmiedemeister
vorans.
Für diese Vorprüfung wird eine Gebühr von 3.4 erhoben, die im Falle
des Bestehens der Hauptprüfung auf die Prüfungsgebühr (§ 4) in Anrechnung
kommt.
2.
Der § 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Prüfungsgebühr beträgt 40 +. Dieselbe ist verfallen, wenn der Prüfling
ohne genügende Entschuldigung im Prüfungstermine nicht erscheint oder die Prüfung
nicht besteht.
Jürhl. Schwarzb-Rudolst. Geseylammlung I.XV. 13
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. September 1904.