Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  80. 
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm 
untergeordneten Reichsbeamten befugt. 
§ 81. 
Geldstrafen  können 
1. von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte und zwar bis 
zum höchsten zulässigen Betrage (§ 74 Nr. 3), 
2. von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern 
von Behörden bis zum Betrage von dreißig Mark 
3.  von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von 
Behörden bis zum Betrage von neun Mark 
verhängt werden. 
§ 82. 
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit 
zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten 
zu verantworten. 
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe 
durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll. 
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienst- 
lichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf 
der Frist die Geldstrafe ohne weiteres festgesetzt werden. 
§ 83. 
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im 
Instanzenzuge statt. 
§ 84. 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren 
vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt. 
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und 
einer mündlichen Verhandlung. 
§  85. 
Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungsführenden Beamten und 
diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen 
der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben. 
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des 
Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Beamten 
vorläufig von einer der im § 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden oder einem 
der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren 
einzustellen. 
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Von dem Diszipli- 
narverfahren.
	        
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