Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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An  Stelle  der  Wohnung  und  Verpflegung  können  dem  Amtsgehilfen  nach  dem  Er—
messen  des  Landeskonsistoriums  Geldentschädigungen  angewiesen  werden.

Die  Höhe  der  Besoldung  und  der  für  Wohnung  oder  Verpflegung  etwa  zu  gewährenden
Entschädigungen  wird  von  dem  Landeskonsistorium  im  Verordnungswege  festgesetzt.

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7.  Die  Gewährung  der  baren  Besoldung  und  der  etwa  an  Stelle  der  Wohnung
oder  Verpflegung  zu  leistenden  Geldentschädigungen  (8  6)  liegt,  je  nachdem  sie  dazu  nach
§  1  verpflichtet  sind,  dem  Geistlichen  oder  der  Kirchgemeinde  beziehentlich  kirchlichen
Stiftung  ob.

Die  Wohnung  und  Verpflegung  hat  der  Geistliche  dem  Amtsgehilfen  auf  Erfordern
des  Landeskonsistoriums  in  seiner  Behausung  zu  gewähren.

Ein  Anspruch  auf  Vergütung  für  die  Wohnung  steht  ihm  solchenfalls  gegen  die  Kirchgemeinde
  oder  kirchliche  Stiftung  nicht  zu.  Die  Verpflegung  ist,  soweit  die  Kirchgemeinde
oder  kirchliche  Stiftung  nach  §  1  den  Stellvertretungsaufwand  zu  tragen  hat,  nach  dem
vom  Landeskonsistorium  festgesetzten  Betrage  (§  6  Absatz  3)  zu  vergliten.

Außer  dem  Hause  dem  Amtsgehilfen  Wohnung  und  Verpflegung  zu  gewähren,  ist
der  Geistliche  nicht  verpflichtet.  Lassen  die  Verhältnisse  nach  dem  Ermessen  des  Landeskonsistoriums
  die  Gewährung  von  Wohnung  oder  Verpflegung  im  Hause  als  untunlich
erscheinen,  und  kommt  eine  anderweite  Regelung  mit  Genehmigung  des  Landeskonsistoriums
nicht  zustande,  so  ist  an  Stelle  der  Wohnung  und  der  Verpflegung  Geldentschädigung
(§  6  Absatz  2  und  3,  8  7  Absatz  1)  zu  gewähren.

8  8.  Dafern  die  in  diesem  Gesetze  den  Kirchgemeinden  oder  kirchlichen  Stiftungen
auferlegten  Verpflichtungen  die  Kräfte  einer  solchen  nachweisbar  übersteigen  sollten,  und
andere  Mittel,  insbesondere  von  Kirchenäraren,  nicht  vorhanden  sind,  sollen  von  dem
Landeskonsistorium,  soweit  die  dazu  verfügbaren  Mittel  reichen,  entsprechende  Beihilfen
gewährt  werden.

§9.  Der  Vertretene  hat  den  gesamten  Vertretungsaufwand  zu  tragen,  wenn  er
die  Notwendigkeit  der  Stellvertretung  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
  hat.

8  10.  Insoweit  die  Stellvertretung,  die  hierfür  zu  leistende  Vergütung  und  die
Tragung  des  Stellvertretungsaufwands  durch  Vokation,  Dienstanweisung,  Ortsstatut  oder
sonst  bestallungsmäßig  geregelt  ist  oder  noch  geregelt  wird,  hat  es  hierbei  zu  bewenden.

Abweichungen  von  den  Vorschriften  in  §  1  bedürfen  jedoch  in  jedem  Falle  der  Genehmigung
  des  Landeskonsistoriums.

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