thumbs : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Nr.  VIII.  147

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  8.  März  1907.

 

Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  Den  Landesgesundheitsrat  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  24.  Februar  1907.)

Den  Landesgesundheitsrat  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,

Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen  unter  Aufhebung  Unserer  Verordnung
  vom  19.  März  1882,  die  Errichtung  eines  Landesgesundheitsrats  betreffend  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  36),  wie  folgt:

§  1.

Zur  Beratung  des  Ministeriums  des  Innern  in  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
  wird  ein  Landesgesundheitsrat  errichtet.
Derselbe  besteht  aus:

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den  zur  Mitwirkung  bei  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  berufenen  technischen

Referenten  des  Ministeriums  des  Innern,

einem  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  bezeichnenden  Kollegialmitgliede  der  Oberdirektion

  des  Wasser=  und  Straßenbaues,

.  den  Vorständen  der  hygienischen  Institute  der  Universitäten  Heidelberg  und  Freiburg,
jie  einem  von  den  medizinischen  Fakultäten  der  Universitäten  Heidelberg  und  Freiburg

sowie  dem  Senate  der  Technischen  Hochschule  in  Karlsruhe  gewählten  Mitglied,

5.  drei  von  der  Arztekammer  und  je  einem  von  der  Zahnärzte-,  Tierärzte=  und  Apothekerkammer

  gewählten  Mitgliede,

zwei  Mitgliedern  aus  den  Kreisen  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer,  von  denen

eines  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber,  das  andere  von  den  Vertretern  der  Arbeitnehmer
  im  Ausschusse  der  Landesversicherungsanstalt  Baden  gewählt  wird,

den  von  dem  Ministerium  des  Innern  ernannten  Mitgliedern.

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