Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Reiselegitimationen.  105

Kompetenzkonfliktes  für  erforderlich,  so  ist  darüber  der  vorgesetzten  Regierung  Anzeige
  zu  machen.  (8  3  a.  a.  O.)

8  4.  Sobald  der  Konflikt  erhoben  worden,  stellt  das  Gericht  das  Rechtsverfahren
  durch  einen  Bescheid,  gegen  welchen  kein  Rechtsmittel  zulässig  ist,  einstweilen
  ein.  (§  5  a.  a.  O.)

8  5.  Ist  durch  das  Erkenntniß  des  Kompetenzgerichtshofs  der  Rechtsweg
ausgeschlossen,  so  wird  das  Rechtsverfahren  definitiv  aufgehoben;  ist  die  Erhebung
des  Konfliktes  verworfen,  so  nimmt  dasselbe  seinen  Fortgang.  (8  18  a.  a.  O.)

8  6.  Durch  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  wird  der  Lauf  der  Präklusivfristen
  im  Prozesse  gehemmt,  auch  ist  die  Exekution  bis  zur  Entscheidung  über  den
Kompetenzkonflikt  unzulässig.  (8  19  a.  a.  O.)

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IV.  Abtheilung.
Agemeine  Candes-Sicherheitspolizei.

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1.  Kapitel.
Reiselegitimationen.

0  Passe.

5*  1.  Die  Angehörigen  des  Norddeutschen  Bundes  bedürfen  zum  Ausgange
aus  dem  Bundesgebiete,  zur  Rückkehr  in  dasselbe,  sowie  zum  Aufenthalte  und
Reisen  innerhalb  desselben  keines  Reisepapiers.  (§  1  d.  Bundes-Paßgesetzes  vom
12.  Oktober  1867,  B.-G.-Bl.,  S.  33.)  Die  Paßpflichtigkeit  der  Reisenden  ist
somit  aufgehoben  worden,  sie  kann  aber  durch  Anordnung  des  Bundespräsidiums
vorübergehend  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  eingeführt  werden.  (8  9  a.  a.  O.)

8  2.  Den  Reisenden  sollen  lediglich  auf  ihren  Antrag  Reisepapiere,  Pässe
und  Paßkarten  zum  Zwecke  ihrer  Legitimation  in  eintretenden  Fällen  ertheilt
werden.  Für  alle  Arten  von  Reisepässen  kommt  nur  ein  und  dasselbe  Formular
zur  Anwendung.  (8  7  a.  a.  O.)  Wanderbücher  werden  nicht  mehr  ertheilt.  Die
Reisepässe  brauchen  nicht  visirt  zu  werden.  (8  5  a.  a.  O.)

Die  Ausstellung  solcher  Papiere  kann  verweigert  werden,  wenn  der  Reise
gesetzliche  Hindernisse  entgegenstehen.

Jungen  Leuten  im  wehrpflichtigen  Alter,  welche  ihrer  Militärpflicht
noch  nicht  genügt  haben,  dürfen,  auch  wenn  sie  die  Erlaubniß  zur  Nichtgestellung
vor  die  Ersatzbehörden  bis  zu  ihrem  3.  Konkurrenzjahre  nicht  in  Anspruch  nehmen,
über  den  Zeitpunkt  ihrer  Gestellungspflichtigkeit  hinans  Pässe  nur  mit  Genehmigung
  des  Civilvorsitzenden  der  Kreis-Ersatzkommission  ihres  Domizils  Reiselegitimationen
  ertheilt  werden.  (8  44,  Nr.  7  d.  Mil.-Ers.-Instr.  f.  d.  Nordd.
Bund  vom  26.  März  1868.)

Reservisten  und  Landwehrleute  dürfen  zur  Reise  aus  dem  Bundesgebiete
  und  auf  längere  Zeit  Pässe  erst  nach  erfolgter  Meldung  bei  dem  Militärvorgesetzten
  ertheilt  werden.  (Minist.-Reskr.  vom  4.  Mai  1826,  v.  K.  A.,  Bd.  X,
S.  401,  und  19.  Mai  1856,  Minist.-Bl.,  S.  51.)

Unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Minderjährigen,  Dienstboten  und
dergleichen  unselbstständigen  Personen  darf  der  Paß  nur  mit  Genehmigung  Dessen