Reiselegitimationen. 105
Kompetenzkonfliktes für erforderlich, so ist darüber der vorgesetzten Regierung Anzeige
zu machen. (8 3 a. a. O.)
8 4. Sobald der Konflikt erhoben worden, stellt das Gericht das Rechtsverfahren
durch einen Bescheid, gegen welchen kein Rechtsmittel zulässig ist, einstweilen
ein. (§ 5 a. a. O.)
8 5. Ist durch das Erkenntniß des Kompetenzgerichtshofs der Rechtsweg
ausgeschlossen, so wird das Rechtsverfahren definitiv aufgehoben; ist die Erhebung
des Konfliktes verworfen, so nimmt dasselbe seinen Fortgang. (8 18 a. a. O.)
8 6. Durch Erhebung des Kompetenzkonfliktes wird der Lauf der Präklusivfristen
im Prozesse gehemmt, auch ist die Exekution bis zur Entscheidung über den
Kompetenzkonflikt unzulässig. (8 19 a. a. O.)
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IV. Abtheilung.
Agemeine Candes-Sicherheitspolizei.
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1. Kapitel.
Reiselegitimationen.
0 Passe.
5* 1. Die Angehörigen des Norddeutschen Bundes bedürfen zum Ausgange
aus dem Bundesgebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und
Reisen innerhalb desselben keines Reisepapiers. (§ 1 d. Bundes-Paßgesetzes vom
12. Oktober 1867, B.-G.-Bl., S. 33.) Die Paßpflichtigkeit der Reisenden ist
somit aufgehoben worden, sie kann aber durch Anordnung des Bundespräsidiums
vorübergehend in den gesetzlich bestimmten Fällen eingeführt werden. (8 9 a. a. O.)
8 2. Den Reisenden sollen lediglich auf ihren Antrag Reisepapiere, Pässe
und Paßkarten zum Zwecke ihrer Legitimation in eintretenden Fällen ertheilt
werden. Für alle Arten von Reisepässen kommt nur ein und dasselbe Formular
zur Anwendung. (8 7 a. a. O.) Wanderbücher werden nicht mehr ertheilt. Die
Reisepässe brauchen nicht visirt zu werden. (8 5 a. a. O.)
Die Ausstellung solcher Papiere kann verweigert werden, wenn der Reise
gesetzliche Hindernisse entgegenstehen.
Jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militärpflicht
noch nicht genügt haben, dürfen, auch wenn sie die Erlaubniß zur Nichtgestellung
vor die Ersatzbehörden bis zu ihrem 3. Konkurrenzjahre nicht in Anspruch nehmen,
über den Zeitpunkt ihrer Gestellungspflichtigkeit hinans Pässe nur mit Genehmigung
des Civilvorsitzenden der Kreis-Ersatzkommission ihres Domizils Reiselegitimationen
ertheilt werden. (8 44, Nr. 7 d. Mil.-Ers.-Instr. f. d. Nordd.
Bund vom 26. März 1868.)
Reservisten und Landwehrleute dürfen zur Reise aus dem Bundesgebiete
und auf längere Zeit Pässe erst nach erfolgter Meldung bei dem Militärvorgesetzten
ertheilt werden. (Minist.-Reskr. vom 4. Mai 1826, v. K. A., Bd. X,
S. 401, und 19. Mai 1856, Minist.-Bl., S. 51.)
Unter väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen, Dienstboten und
dergleichen unselbstständigen Personen darf der Paß nur mit Genehmigung Dessen