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Wann ist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zulässig?
Dabei ist zu unterscheiden nach dem All—
gemeinen Landrecht und nach der Civil-
prozeßordnung?
Unter den Vorrechten des Fiscus war an-
geführt worden, daß Jemand zur Er-
sitzung gegen den Fiscus 44 Jahre
gebraucht. Was ist Ersitzung?
Wo steht sie im Allgemeinen Landrecht?
Nach dem Allgemeinen Landrecht ist die
Ersitzung ein Theil von welchem Rechts-
institut?
Das Allgemeine Landrecht umfaßt nämlich
unter Verjährung?
Wie theilt man also die Verjährung nach
dem Allgemeinen Landrecht ein?
Von welchem Gesichtspunkte aus behandelt
es diese ganze Lehre?
Unterschied der Verjährung nach dem
Römischen Recht und nach dem All-
gemeinen Landrecht?
Unterschied zwischen Ersitzung nach dem
Römischen Recht und dem Allgemeinen
Landrecht?
Aufzählung der Ersitzungsarten nach dem
Römischen Recht und nach dem All-
gemeinen Landrecht, Unterschiede der-
selben und Fristen?
(Zwischenfrage.) Wie kam man auf
diese Einrede unter b.?
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
giebt. (I, 9, § 531. Engelmann,
851.) Letztere ist den 40 Jahren zu-
gezählt.
Gegen Thatsachen, die außerhalb des Willens
des Geschädigten liegen.
1) Nach dem Allgemeinen Landrecht gegen
den Ablauf der Verjährung für den,
der von seinem Recht nicht unterrichtet
sein konnte und der an der Verfolgung
seines Rechts gehindert war.
2) Nach der Civilprozeßordnung (§ 210)
gegen die durch Naturereignisse gerecht-
fertigte Versäumung der Nothbfristen.
Die Erwerbung des Eigenthums durch lang
fortgesetzten Besitz einer Sache.
I, 9. (Dort steht eine andere Definition.)
Der Verjährung.
a. Den non usus — die Anspruchs-
(Klagen-) Verjährung.
b. Die Ersitzung.
a. In erlöschende — extinctiv-Verjährung.
b. In erwerbende — naquisitiv-Verjäh-
rung.
Von dem des unmittelbaren Eigenthums-
erwerbs (1, 9).
Nach dem Römischen Recht war es die
Verjährung der Klage, nach dem All-
gemeinen Landrecht verjährt das Recht
selbst. (Engelmann, § 40.)
Nach dem Römischen Recht vermittelt die
Ersitzung nur den Erwerb von Eigen-
thum und dinglichen Rechten an körper-
lichen Sachen.
Nach dem Allgemeinen Landrecht erstreckt
sich dieerwerbende Verjährung (Ersitzung)
auf Rechte jeder Art, also auch auf
Rechte ohne Bezug auf körperliche
Sachen.
I. Altes Römisches Recht (12 Tafeln).
a. Nur die usucapio.
1) Immobilien. 2 Jahr.
2) Mobilien. 1 Jahr.
b. Eine Einrede (eceptio) longi
temporis. 10, 20 Jahr.
Die alte usucapio erforderte Titel
(ein Rechtsgeschäft) und Redlich-
keit, war an peregrinen Grund-
stücken nicht anwendbar. — Wer