Volltext : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Eingang.
Verfassung  des  Benischen  Reichs.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes,  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der
König  von  Württemberg,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein  für  die  südlich  vom  Main  belegenen  Teile  des  Großherzogtums
Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes  und
des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt
des  Deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich
führen  und  wird  nachstehende

haben.  Nerfassung

I.  Zur  Frage  der  vertrags-=  und  gesetzmäßigen  Grundlagen  des  Reichs.
II.  Die  in  dem  Eingang,  zum  Ausdruck  kommenden  Rechtsgarantien  für  die  Einzelstaaten
  gegentber  der  Reichsgesetzgebung.
1.  Die  Mitglieder  des  Bundes.
2.  Ihr  Zusammenschluß  zu  einem  Bunde.
3.  Die  ewige  Dauer  des  Bundes.
4.  Die  allgemeine  Zweckbestimmung  des  Bundes.
a)  Der  Schutz  des  Bundesgebietes.
b)  Der  Schutz  des  innerhalb  des  Bundesgebietes  gültigen  Rechts.
e)  Die  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes.
III.  Der  Bund  führt  den  Namen  „Deutsches  Reich“.
IV.  Das  Deutsche  Reich  wird  „nachstehende  Verfassung“  haben.

I.  Zur  Frage  der  vertrags=  und  gesetzmäßigen  Grundlagen
des  Reichs.

Das  Deutsche  Reich  ist,  wie  allgemein  anerkannt  ist,  der  Rechtsnachsolger
  des  Norddeutschen  Bundes.  Im  Art.  79  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  war  für  den  nachträglichen  Eintritt  der  Süddeutschen
Staaten  in  den  Norddeutschen  Bund  der  Weg  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.
  Dieses  Gesetz  wurde  u.  d.  16.  April  1871  B.G.  Bl.  S.  68  erlassen,
nachdem  das  in  dem  Eingang  der  Reichsverfassung  kundgegebene  Vertragsverhältnis
  zwischen  dem  König  von  Preußen  als  Vertreter  des  Norddeutschen