Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Gesetzsammlung Seite 210.) publizirten Beschlüsse fortan auch in Unseren 
Provinzen Preußen und Posen Gesetzeskraft haben sollen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhä#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 5. Dezember 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell. 
Uhden. Frh. v. Canitz. 
  
(Nr. 2063.) Verordnung wegen Ausdehnung der Verordnung vom 23. Juli d. J., die Ab- 
adnderung der 9#. 4. 5. 6. 44. und 46. des Gesetzes vom 21. April 1825. 
hinsichtlich der an die Stelle der Naturaldienste getretenen Dienstgelder 
und anderen Leistungen in den vormals zum Königreich Westphalen gehö- 
rig gewesenen Theilen des Herzogthums Magdeburg betreffend, auf die 
übrigen Landestheile der Provinz Sachsen, mit Ausnahme der Altmark, 
welche vormals zu dem genannten Königreiche gehört haben. Vom 11. 
Dezember 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 1. 
Da Unsere getreuen Stände der Provinz Sachsen einmüthig darauf angetragen 
haben, die zunächst nur für die vormals zum Königreich Westphalen gehörig 
gewesenen Theile des Herzogthums Magdeburg bestimmte und für diese Lan- 
destheile pudlizirte Verordnung vom 23. Juli d. J. wegen Abänderung der 
g. 4. 5. 5. 44. und 46. des Gesetzes vom 21. April 1825. hinsichtlich der an 
die Stelle der Naturaldiensie getretenen Dienstgelder und anderen Leistungen, 
auf die übrigen vormals Westphälisch gewesenen Theile der Provinz Sachsen 
auszudehnen, das Bedürfniß hierzu sich auch bei den dieserhalb veranlaßten 
Ermittelungen herausgestellt hat, so verordnen Wir auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, daß die gedachte Verordnung vom 23. Juli d. J. auch in 
den zuletzt erwähnten Landestheilen der Provinz Sachsen, mit Ausnahme der 
Altmark, in deren Hinsicht es bei der besonderen Verordnung vom 23. Juli d. J. 
sein Bewenden behält, Anwendung finden soll. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. o. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell. 
Uhden. Frh. v. Canitz. 
  
 
	        
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