Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

nach der Ausstellung der im § 16 Abs. 1 bezeichneten Erklärung, Bescheinigung 
oder Protesturkunde, spätestens aber innerhalb zweier Tage nach dem Ablaufe 
der Vorlegungsfrist, von der Nichtzahlung des Schecks zu benachrichtigen. 
§ 18. 
Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Regreßforderung 
an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder einen halten, ohne dadurch 
seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu ver- 
lieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch 
nehmen will. 
Dem Inhaber des Schecks kann der Schuldner nur solche Einwendungen 
entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in dem Scheck betreffen oder 
sich aus dem Inhalte des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar gegen den 
Inhaber zustehen. 
§ 19. 
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Schecks, der zum 
Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nichteinlösung oder des vergeblichen 
Versuchs der Vorlegung dienenden Urkunden und einer quittierten Rechnung 
Zahlung zu leisten verbunden. 
§ 20. 
Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner 
verjähren, wenn der Scheck in Europa mit Ausnahme von Island und den 
Faröern zahlbar ist, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Schecks mit dem Ablaufe 
der Vorlegungsfrist, gegen jeden Indossanten, wenn er, bevor eine Klage gegen 
ihn erhoben worden ist, gezahlt hat, mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen 
mit der Erhebung der Klage. 
§ 21. 
Der Aussteller, dessen Regreßverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger 
Vorlegung oder durch Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks 
so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. 
§ 22. 
In den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 21 verjährt der Anspruch in 
einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks. 
§ 23. 
Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Ausstellers oder eines 
Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt sind, verpflichtet.
	        
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