nach der Ausstellung der im § 16 Abs. 1 bezeichneten Erklärung, Bescheinigung
oder Protesturkunde, spätestens aber innerhalb zweier Tage nach dem Ablaufe
der Vorlegungsfrist, von der Nichtzahlung des Schecks zu benachrichtigen.
§ 18.
Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Regreßforderung
an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder einen halten, ohne dadurch
seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu ver-
lieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch
nehmen will.
Dem Inhaber des Schecks kann der Schuldner nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in dem Scheck betreffen oder
sich aus dem Inhalte des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar gegen den
Inhaber zustehen.
§ 19.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Schecks, der zum
Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nichteinlösung oder des vergeblichen
Versuchs der Vorlegung dienenden Urkunden und einer quittierten Rechnung
Zahlung zu leisten verbunden.
§ 20.
Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner
verjähren, wenn der Scheck in Europa mit Ausnahme von Island und den
Faröern zahlbar ist, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Schecks mit dem Ablaufe
der Vorlegungsfrist, gegen jeden Indossanten, wenn er, bevor eine Klage gegen
ihn erhoben worden ist, gezahlt hat, mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen
mit der Erhebung der Klage.
§ 21.
Der Aussteller, dessen Regreßverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger
Vorlegung oder durch Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks
so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
§ 22.
In den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 21 verjährt der Anspruch in
einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks.
§ 23.
Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Ausstellers oder eines
Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt sind, verpflichtet.