ARTICLE 9.
La présente Convention sera ra-
tifée et les ratifications en seront
échangées à Rome le plus tót possible.
En foi de quoi les Plénipotentiaires
respectifs ont signé la presente Con-
vention et l´ont revétue du cachet
de leurs armes.
Fait à Rome, en double exem-
plaire, le 9 novembre 1907.
(L. S.) Monts. (L. S.) Tom. Tittoni.
Die vorstehende Übereinkunft ist ratifiziert worden.
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Artikel 9.
Die gegenwärtige Übereinkunft soll
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen sobald als möglich in Rom aus-
gewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beider-
seitigen Bevollmächtigten die gegenwär-
tige Übereinkunft vollzogen und ihre
Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Rom, in doppelter
Ausfertigung, den 9. November 1907
Die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat am 25. Februar 1908 stattgefunden.
(Nr. 3433.) Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandschecks. Vom
19. März 1908.
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind
binnen der nachstehend bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem
Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen:
im europäischen Auslande — mit Ausnahme von Island und
den Faröern — ausgestellte Schecks binnen drei Wochen,
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittel-
ländischen und Schwarzen Meeres oder in den dazu gehörigen
Inseln dieser Meere ausgestellte Schecks binnen einem Monat,
in den Vereinigken Staaten von Amerika, in Canada, Neu-Fund-
land, Mexico, den Azoren, Madeira, den Canarischen und
Cap Verdischen Inseln ausgestellte Schecks binnen zwei Monaten,
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete,
ausgestellte Schecks binnen drei Monaten.