Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

ARTICLE 9. 
La présente Convention sera ra- 
tifée et les ratifications en seront 
échangées à Rome le plus tót possible. 
En foi de quoi les Plénipotentiaires 
respectifs ont signé la presente Con- 
vention et l´ont revétue du cachet 
de leurs armes. 
Fait à Rome, en double exem- 
plaire, le 9 novembre 1907. 
(L. S.) Monts. (L. S.) Tom. Tittoni. 
Die vorstehende Übereinkunft ist ratifiziert worden. 
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Artikel 9. 
Die gegenwärtige Übereinkunft soll 
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden 
sollen sobald als möglich in Rom aus- 
gewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten die gegenwär- 
tige Übereinkunft vollzogen und ihre 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Rom, in doppelter 
Ausfertigung, den 9. November 1907 
Die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat am 25. Februar 1908 stattgefunden. 
(Nr. 3433.) Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandschecks. Vom 
19. März 1908. 
 
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind 
binnen der nachstehend bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem 
Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen: 
im europäischen Auslande — mit Ausnahme von Island und 
den Faröern — ausgestellte Schecks binnen drei Wochen, 
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittel- 
ländischen und Schwarzen Meeres oder in den dazu gehörigen 
Inseln dieser Meere ausgestellte Schecks binnen einem Monat, 
in den Vereinigken Staaten von Amerika, in Canada, Neu-Fund- 
land, Mexico, den Azoren, Madeira, den Canarischen und 
Cap Verdischen Inseln ausgestellte Schecks binnen zwei Monaten, 
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, 
ausgestellte Schecks binnen drei Monaten.
	        
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