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7. § 24 Abs. 3 erhält unter a) folgende Fassung:
"a) in ein nach dem Gesetze, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei-
schiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) geführtes Schiffs-
register eingetragen werden, oder“.
8. Hinter § 35 ist einzuschalten:
§ 35a.
Erweisen sich in den Fällen der §§ 33, 34 und 35 die Angaben
des Meßbriefs als nicht mehr zutreffend, so ist der Meßbrief der
Schiffsvermessungsbehörde auszuhändigen.
Entzieht sich der Reeder oder Schiffsführer dieser Verpflichtung,
so ist der Meßbrief auf Antrag der Schiffsvermessungsbehörde einzu-
ziehen.
9. Die Nummern 4 und 5 des § 36 erhalten folgende Fassung:
"4. wenn die Erbauer, die Reeder oder der Führer des Schiffes den ihnen
nach den §§ 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht oder, be-
züglich der Anzeigepflicht, nicht rechtzeitig nachgekommen sind, das
Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Gebühren.
Werden Versäumnisse der Anzeige von Veränderungen gemäß
§§ 33 und 34 bei einer vom Reeder beantragten Nachvermessung
festgestellt, so sind die Veränderungen als verspätet angezeigt zu be-
handeln;
5. wenn der im § 35 Abs. 2 erwähnte Fall vorliegt, also kein Antrag
auf Nachvermessung gestellt war, das Zehnfache der unter Nummer 1
bestimmten Gebühren.“
II. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Mai 1908 in Kraft.
Berlin, den 12. April 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquieres.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.