Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 19. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle im Unvermögens- 
falle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne 
die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung (§§ 7, 9) veranstaltet 
oder leitet;  
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge bewaffnet 
erscheint (§ 11); 
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes eine öffentliche 
Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner auftritt. 
§ 20. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die durch 
das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten Versammlungen. 
§ 21. 
Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde", „untere Ver- 
waltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen sind, bestimmt 
die Landeszentralbehörde. 
§ 22. 
An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt folgende Vorschrift: 
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit 
eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder 
einzureichen. 
§ 23. 
Aufgehoben werden 
der § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 
31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145, Reichs-Gesetzbl. 1873 
S. 163), 
 
der § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für das 
Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 195, 
Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 127), soweit er sich auf die besonderen 
Vorschriften des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins- 
und Versammlungsrechts bezieht, 
der § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung 
vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 346). 
Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen 
bleiben in Kraft.
	        
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