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§ 19.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle im Unvermögens-
falle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft:
1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne
die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung (§§ 7, 9) veranstaltet
oder leitet;
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge bewaffnet
erscheint (§ 11);
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes eine öffentliche
Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner auftritt.
§ 20.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die durch
das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten Versammlungen.
§ 21.
Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde", „untere Ver-
waltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen sind, bestimmt
die Landeszentralbehörde.
§ 22.
An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt folgende Vorschrift:
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen.
§ 23.
Aufgehoben werden
der § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom
31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145, Reichs-Gesetzbl. 1873
S. 163),
der § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für das
Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 195,
Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 127), soweit er sich auf die besonderen
Vorschriften des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins-
und Versammlungsrechts bezieht,
der § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 346).
Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen
bleiben in Kraft.