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tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanben sein.
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchentlich Ge-
legenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen.
§ 15.
Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern zu
solchen Verrichtungen, welche sie mit Blei oder Bleiverbindungen in Berührung
bringen, ist untersagt.
§ 16.
Der Arbeitgeber darf zur Beschäftigung bei der Herstellung von Akkumu-
latoren nur solche Personen einstellen, welche die Bescheinigung eines von der
höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten Arztes darüber beibringen, daß
sie nach ihrem Gesundheitszustande für diese Beschäftigung geeignet sind. Die
Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten
(§ 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.
§ 17.
Die Beschäftigung der zum Mischen und Herstellen sowie zum Einstreichen
der Füllmasse in die Platten (Gitter oder Rahmen) verwendeten Arbeiter ist wahl-
weise so zu regeln, daß die Arbeitszeit
a) entweder die Dauer von acht Stunden täglich nicht übersteigt und durch
eine Pause von mindestens eineinhalb Stunden unterbrochen wird,
b) oder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht übersteigt und nicht
zum Zwecke der Nahrungsaufnahme unterbrochen wird.
Wird die Arbeitszeit in der in lit. b bezeichneten Weise geregelt, so dürfen
die bezeichneten Arbeiter im Betrieb auch anderweit beschäftigt werden, sofern sie
bei dieser anderweiten Arbeit mit Blei oder Bleiverbindungen nicht in Berührung
kommen, und zwischen beiden Beschäftigungsarten eine Pause von mindestens
zwei Stunden gewährt wird.
Der Arbeitgeber hat binnen einer Woche nach der Betriebseröffnung die
hiernach von ihm gewählte Regelung der Arbeitszeit bei der Ortspolizeibehörde
anzuzeigen und darf eine andere Regelung nur nach vorheriger Anzeige zur Aus-
führung bringen.
§ 18.
Der Arbeitgeber hat die Uberwachung des Gesundheitszustandes seiner
Arbeiter einem dem Aufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbierten Ärzte
zu übertragen, welcher die Arbeiter mindestens einmal monatlich auf die Anzeichen
etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat.