Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen 
infolge der Bleieinwirkung zeigen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter 
aber, welche sich dieser Einwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, 
dauernd von der Beschäftigung mit Blei oder Bleiverbindungen fernzuhalten. 
 
§ 19. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und 
Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder 
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Einträge, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. 
Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 
1. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts 
jedes Arbeiters, sowie die Art seiner Beschäftigung, 
2. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
3. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes, 
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 
5. den Tag seiner Genesung, 
6. die Tage und die Ergebnisse der im § 18 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
  
§ 20. 
Der Arbeitgeber hat für die bei der Herstellung von Akkumulatoren be- 
schäftigten Arbeiter verbindliche Bestimmungen über folgende Gegenstände zu erlassen: 
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Mitbringen und der Genuß von Branntwein im Betrieb 
ist untersagt. Das Einnehmen von Mahlzeiten ist nur außerhalb der 
Arbeitsräume gestattet. 
2. Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider bestimmungs- 
gemäß zu benutzen. 
3. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten 
einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider 
abgelegt, Hände und Gesicht sorgfältig gewaschen sowie den Mund 
ausgespült haben. 
4. Den Arbeitern ist das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak 
während der Arbeitszeit untersagt.  
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz 
wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, 
vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden 
können.
	        
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