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achtlich zu hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitzuteiten. Die Zu-
lassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu
weiteren Ermittelungen keinen Anlaß finde.
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel darf nur erfolgen,
wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der Börsenterminhandel stattfinden
soll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zwanzig Millionen Mark beläuft.
Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit Zustimmung
der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zu-
lassung ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf eines Jahres
von dem Tage an gerechnet, an welchem das Verlangen dem Börsenvorstande
gegenüber erklärt worden ist, zurückzunehmen.“
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Voraussetzungen der
Zulassung treffen.
§ 49.
Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder Wertpapieren ver-
boten sind oder die Zulassung zum Börsenterminhandel endgültig verweigert oder
zurückgenommen worden ist, ist der Börsenterminhandel von der Benutzung der
Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen.
Findet an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen statt,
die von den festgesetzten Geschäftsbedingungen (§ 48 Abs. 2) abweichen, oder
findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren statt, die
zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, so ist er durch Anordnung des
Börsenvorstandes von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittelung
durch die Kursmakler auszuschließen. Der Börsenvorstand kann den Erlaß der
Anordnung aussetzen, wenn Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder
Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die Aussetzung darf höchstens
auf ein Jahr erfolgen.
Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Abs. 1 von der Benutzung
der Börseneinrichtungen und der Vermittelung durch die Kursmakler ausgeschlossen
ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, sofern sie im Inland abgeschlossen sind,
Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Verviel-
fältigung verbreitet werden.
§ 50.
Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz oder den
Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 51 bis 54
wirksam.
§ 51.
Das Geschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertrag-
schließende Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind oder deren Ein-
tragung nach § 36 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich ist, oder eingetragene
Genossenschaften beteiligt sind. Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang
des Kleingewerbes nicht hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Handels-
register eingetragen sind, nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift.