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§ 55.
Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von Anfang an ver-
bindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritte der Fälligkeit sich dem
anderen Teile gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung ein-
verstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat.
§ 56.
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften in Waren oder Wertpapieren,
die zum Börsenterminhandel zugelassen sind (§ 48), kann von demjenigen, für
welchen das Geschäft nach den Vorschriften der §§ 51, 52, 55 verbindlich ist,
ein Einwand aus den §§ 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben
werden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein solcher Einwand zulässig
bleibt, finden die Vorschriften der §§ 52 und 54 über die Befriedigung aus der
Sicherheit und die Zulässigkeit der Aufrechnung entsprechende Anwendung.
§ 57.
Die Vorschriften der §§ 50 bis 56 gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht
verbotenen Börsentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit
eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 58.
Die Vorschriften der §§ 50 bis 57 finden auch Anwendung auf die Er-
teilung und Ubernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung zum Zwecke
des Abschlusses von nicht verbotenen Börsentermingeschäften.
§ 59.
Die Vorschriften der §§ 50 bis 58 finden auch Anwendung, wenn das
Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist.
§ 60.
Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt der Verkäufer, der nach
erfolgter Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch
wenn die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§ 61.
Börsentermingeschäfte in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunter-
nehmungen sind nur mit Genehmigung des Bundesrats zulässig.
Der Bundesrat kann Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren und
Wertpapieren verbieten oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen.