Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Artikel VI. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Börsengesetzes, wie er 
sich aus den in den Artikeln I bis IV dieses Gesetzes sowie dem Artikel 14 des 
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 437) vorgesehenen Änderungen ergibt, unter Weglassung der §§ 81, 82 unter 
fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichs- 
Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des 
Börsengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des durch 
den Reichskanzler bekanntgemachten Textes an ihre Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Donaueschingen, den 8. Mai 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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