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den Mindestbetrag der einzelnen Stücke der zum Handel an der Börse zuzu-
lassenden Wertpapiere.
Weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungsstelle und die
Voraussetzungen der Zulassung trifft der Bundesrat.
Die Befugnis der Landesregierung, ergänzende Bestimmungen zu treffen,
wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem Reichskanzler mit-
zuteilen.
§ 45.
Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere zum Börsenhandel
zugelassen sind, Angaben, welche für die Beurteilung des Wertes erheblich sind,
unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, sowie die-
jenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit
gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesamt-
schuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapiers für den Schaden, welcher dem-
selben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst.
Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der Fortlassung wesentlicher Tat-
sachen unvollständig ist und diese Unvollständigkeit auf böslichem Verschweigen
oder auf der böslichen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens der-
jenigen, welche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen, von denen der Er-
laß des Prospekts ausgeht, beruht.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die
Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet.
§ 46.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund
des Prospekts zugelassen und von dem Besitzer auf Grund eines im Inland
abgeschlossenen Geschäfts erworben sind.
Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch genügen, daß er das
Wertpapier gegen Erstattung des von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises
oder desjenigen Kurswerts übernimmt, den die Wertpapiere zur Zeit der Ein-
führung hatten.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerbe
kannte. Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem Erwerbe die Un-
richtigkeit der Angaben des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt,
welche er in eigenen Angelegenheiten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß
die Ersatzpflicht durch bösliches Verhalten begründet ist.
§ 47.
Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zulassung der Wert-
Papiere.