Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 226 — 
den Mindestbetrag der einzelnen Stücke der zum Handel an der Börse zuzu- 
lassenden Wertpapiere. 
Weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungsstelle und die 
Voraussetzungen der Zulassung trifft der Bundesrat. 
Die Befugnis der Landesregierung, ergänzende Bestimmungen zu treffen, 
wird hierdurch nicht berührt; diese Bestimmungen sind dem Reichskanzler mit- 
zuteilen. 
 § 45. 
Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere zum Börsenhandel 
zugelassen sind, Angaben, welche für die Beurteilung des Wertes erheblich sind, 
unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, sowie die- 
jenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit 
gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesamt- 
schuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapiers für den Schaden, welcher dem- 
selben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. 
Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der Fortlassung wesentlicher Tat- 
sachen unvollständig ist und diese Unvollständigkeit auf böslichem Verschweigen 
oder auf der böslichen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens der- 
jenigen, welche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen, von denen der Er- 
laß des Prospekts ausgeht, beruht. 
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die 
Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet. 
§ 46. 
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund 
des Prospekts zugelassen und von dem Besitzer auf Grund eines im Inland 
abgeschlossenen Geschäfts erworben sind. 
Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch genügen, daß er das 
Wertpapier gegen Erstattung des von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises 
oder desjenigen Kurswerts übernimmt, den die Wertpapiere zur Zeit der Ein- 
führung hatten. 
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerbe 
kannte. Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem Erwerbe die Un- 
richtigkeit der Angaben des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, 
welche er in eigenen Angelegenheiten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß 
die Ersatzpflicht durch bösliches Verhalten begründet ist. 
§ 47. 
Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zulassung der Wert- 
Papiere.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.