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§ 66.
Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die Unwirksamkeit
erstreckt sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit.
Das Recht, das auf Grund des Geschäfts Geleistete deshalb zurückzu-
fordern, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat, erlischt
mit dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Bewirkung der Leistung, es sei denn,
daß der zur Rückforderung Berechtigte vor dem Ablaufe der Frist dem Ver-
pflichteten gegenüber schriftlich erklärt hat, daß er die Herausgabe verlange.
§ 67.
Die Vorschriften der §§ 50 bis 66 finden keine Anwendung auf den Kauf
oder die sonstige Anschaffung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei,
wenn der Abschluß nach Geschäftsbedingungen erfolgt, die der Bundesrat ge-
nehmigt hat, und als Vertragschließende nur beteiligt sind:
1. Erzeuger oder Verarbeiter von Waren derselben Art, wie die, welche
den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder
2. solche Kaufleute oder eingetragene Genossenschaften, zu deren Geschäfts-
betriebe der Ankauf, der Verkauf oder die Beleihung von Getreide
oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört.
In den Geschäftsbedingungen muß festgesetzt sein:
1. daß im Falle des Verzugs der nicht säumige Teil die Annahme der
Leistung nicht ablehnen kann, ohne dem säumigen Teile eine ange-
messene Frist zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen;
2. daß nur eine Ware geliefert werden darf, die vor der Erklärung der
Lieferungsbereitschaft (Andienung) von beeidigten Sachverständigen
untersucht und lieferbar befunden worden ist;
3. daß auch eine nicht vertragsmäßig beschaffene Ware geliefert werden
darf, wenn der Minderwert nach der Feststellung der Sachverständigen
eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und dem Käufer der Minder-
wert vergütet wird, sowie daß ein von den Sachverständigen fest-
gestellter Mehrwert bis zu einer bestimmten Höhe dem Verkäufer zu
vergüten ist.
§ 68.
Wird ein auf Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreide-
müllerei lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen
dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit
von dem verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so finden
die Vorschriften des § 66 auch dann Anwendung, wenn es sich nicht um ein
verbotenes Börsentermingeschäft handelt. Dies gilt auch dann, wenn nur die
Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der
andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.
Reichs- Gesetzbl. 1908. 41