Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

 
 
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Ölgemälde, vier Maler und zwei Bildhauer. Die Kommission wird 
vom Vorsitzenden berufen und tritt am Sitze der Deutschen Botschaft 
zusammen, und zwar kurz vor Schluß der jedesmaligen internationalen 
Ausstellung in Rom, auf welcher die Auswahl der Kunstwerke statt- 
zufinden hat. 
6. Haben verschiedene Kunstwerke denselben. künstlerischen Wert, so ent- 
scheidet die Kommission durch das Los. 
7. Die gewählten Kunstwerke werden sogleich von meinem Universalerben 
ausgezahlt und zwar den Preis, welchen die Kommission mit dem 
Künstler abgemacht hat. Kommen, wenn der Verkäufer Italiener ist, 
in unbestrittenen Besitz der Königlichen Akademie von S. Luca in Rom. 
Wenn von deutschen oder spanischen Künstlern, in die Königliche 
Nationalgalerie in Berlin. Sollte die Akademie von S. Luca jemals 
ihre bisherige Unabhängigkeit und Selbständigkeit als internationales 
Kunstinstitut verlieren oder sollten die italienischen Behörden den Versuch 
machen, die dort vorhandenen Kunstwerke in ihren Besitz überzuleiten, 
so sollen alle neu zu erwerbenden Kunstwerke seitens der Kommission 
zum ausschließlichen Besitz der National-Galerie in Berlin überwiesen 
werden. 
Wenn sich bei meinem Tode nicht soviel italienische Rententitel effektiv in 
meinem Besitze befinden, um alle oben ausgesetzten Vermächtnisse in wirklichen 
Rententiteln zu zahlen, so soll mein Universalerbe verpflichtet sein, den Gegen- 
wert der in konsolidierter Rente auszuzahlenden Legate bar zum Tageskurse, 
welchen die italienische Rente in Rom am Tage nach meinem Tode hat, zur 
Auszahlung zu bringen. 
gez. Gustav Adolf Müller.
	        
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