Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs der Eingangsbestimmung 
entspricht, daß die Sprengstoffmasse gleichmäßig gemischt ist und 
daß die vorstehend getroffenen Verpackungsvorschriften beachtet sind. 
3. Als neuer Abs. (2) wird eingefügt: 
(2) Die Patronen dürfen nicht als Eilgut aufgegeben werden. 
Die bisherigen Absätze (2) und (3) erhalten die Bezeichnung (3) und (4). 
4. An Stelle des bisherigen Abs. (4) tritt folgender Abs. (5): 
(5) Wegen größerer Mengen als 200 Kilogramm und wegen 
Patronen aus Cheditten und Silesia, die den Eingangsbe- 
stimmungen nicht entsprechen, vergl. Nr. XXXVa Ziffer 6.  
IV. Hinter Nr. XXXVg wird eingeschaltet: 
XXXVh. 
Geladene Munition für Geschütze bis 15 Zentimeter 
Kaliber aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus 
einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten aus- 
ländischen Fabrik. 
a) Fertige Metallpatronen. 
α) Granatpatronen (Schwarzpulver als Geschoßfüllung). 
β) Schrapnellpatronen (Schwarzpulver in Form einer Boden- 
kammerladung im Geschosse, darüber Kugeln im Geschosse, 
mit Kolophonium oder dergleichen oder mit Schwarzpulver 
festgelegt). 
γ) Panzergranatpatronen (Schwarzpulver als Füllung in dem 
mit massiver Spitze versehenen Geschosse). 
δ) Kartätschpatronen, bei denen die Kugeln in einer Metall- 
büchse mit einem ungefährlichen, keine explosiven Eigenschaften 
besitzenden Mittel festgelegt sind.  
ε) Schrapnellgranatpatronen (Granate und Schrapnell in sich 
vereinigende Geschosse oder getrennter Granat- und Schrapnell- 
teil; Zusammensetzung ähnlich wie bei β unter Verwendung 
eines brisanten Sprengstoffs, der nicht gefährlicher ist als 
reine Pikrinsäure). 
ζ) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefähr- 
licher als reine Pikrinsäure, außerdem Rauchentwickler). 
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande. 
α) Geschützladungen (rauchschwaches Pulver in Metallkartuschen) 
 Zusammensetzung wie bei den Patronenzu a. 
β) Geschosse      

	        
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