Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
(1) Die Munition darf nicht mit Zündern versehen sein, sondern 
muß an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen 
enthalten. 
(2) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen 
enthalten. In diesem Falle muß das Zündhütchen entweder durch eine 
wenigstens 1 Millimeter starke Metallplatte bedeckt sein oder um wenigstens 
0,5 Millimeter gegen den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. Die 
Zündschrauben oder Zündhütchen müssen durch Metallbügel mit Gummi- 
einlage, die mit drei Armen den Rand der Patronenhülse umgreifen 
und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, gegen Stoßwirkungen geschützt 
sein. Bei Munition von weniger als 10 Zentimeter Kaliber können statt der 
Metallbügel mit Gummieinlage auch mindestens 3 Millimeter starke Papp- 
scheiben verwendet werden, die in den Packkisten zwischen den Böden 
der Patronen und den Kistenwänden liegen und an den Stellen für 
die Zündschrauben oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen haben. 
Haben die Hülsen keine Zündschrauben, so müssen Zinkverschlußschrauben 
vorhanden sein. In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel 
nicht erforderlich. 
(3) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken, 
daß eine Verschiebung verhindert ist. 
(4) Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet 
werden. 
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz ver- 
sehen sind, innen und außen einen haltbaren Firnisanstrich haben. 
Sie sind mit sicheren Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten 
oder schablonierten Aufschrift zu versehen: 
„Zusammengesetzte Munition für Geschütze." 
oder 
„Getrennte Munition für Geschütze.“ 
oder 
„Geladene Geschosse für Geschütze.“ 
oder 
„Geschützladungen in Metallkartuschen.“ 
B. Aufgabe. 
(1) Jeder Sendung ist eine durch einen von der Eisenbahn an- 
erkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in 
der Munition befindlichen Spreng- oder Schießmittel von guter Be- 
schaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, daß sie in den Geschossen und
	        
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