Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 23. 
Nach dem Abschlusse des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne 
Eiwiiligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren 
Vornahme durch einen Dritten gestatten.  
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm 
ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die 
Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. 
§ 24. 
Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der 
Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungs- 
nehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats 
gegen sich gelten zu lassen.   
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von 
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung 
der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der 
vor der Erhöhung bestanden hat. 
§ 25 Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Er- 
höhung der Gefahr eintritt. 
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung 
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer 
ist jedoch auch in diesem Falle von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 
die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der 
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die 
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in 
diesem Zeitpunkte die Erhöhung der Gefahr bekannt war. 
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, 
wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung 
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die 
Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und 
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 
§ 26. 
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der 
Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Ver- 
sicherers oder durch ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch 
ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird. 
§ 27. 
Tritt nach dem Abschlusse des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr 
unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer
	        
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