Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 94. 
Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige 
des Versicherungsfalls mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit 
nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht. 
Ist der Schaden bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Ver- 
sicherungsfalls noch nicht vollständig festgestellt, so kann der Versicherungsnehmer 
in Anrechnung auf die Gesamtforderung die Zahlung des Betrags verlangen, 
den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. 
Der Lauf der in den Abs. 1, 2 bezeichneten Fristen ist gehemmt, solange infolge 
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Festsetzung des Schadens nicht 
erfolgen kann. 
§ 95. 
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls für den 
durch einen späteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur Höhe 
des Restbetrags der Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden 
gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger Teil der Prämie. 
 
§ 96. 
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das 
Versicherungsverhältnis zu kündigen. 
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschlusse der 
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kün- 
digungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht 
für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode 
kündigen. 
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl 
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so 
gilt das Gleiche in Ansehung desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den 
dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entfällt; von der 
auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem 
Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 
§ 97. 
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, 
die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu 
zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die 
bestimmungsmäßige Verwendung des Geldes gesichert ist. 
§ 98. 
Im Falle des § 97 kann die Forderung des Versicherungsnehmers auf die 
Entschädigungssumme vor der Wiederherstellung des Gebäudes nur an den 
Erwerber des Grundstücks oder an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers 
übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des
	        
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