Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Versicherungsnehmers geltend gemacht 
werden. Geht ein Anspruch auf Gewährleistung durch Verschulden des Ver- 
sicherungsnehmers verloren, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit 
frei, als er aus dem Anspruch Ersatz hätte erlangen können. 
§ 119. 
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls für den 
durch einen späteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur Höhe 
des Restbetrags der Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden 
gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger Teil der Prämie. 
§ 120. 
Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und 
Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen. 
§ 121. 
Außer dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder erhebliche 
Unfall eines versicherten Tieres dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Auf 
die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalls finden, auch wenn die Versicherung 
nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, 
die für die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung. 
§ 122. 
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Ver- 
sicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, un- 
verzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen. 
§ 123. 
Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen 
Untersuchung und Behandlung gehören nicht zu den nach § 63 von dem Ver- 
sicherer zu erstattenden Aufwendungen. 
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines ver- 
sicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer zu gleichen 
Teilen zu tragen. 
§ 124. 
Die Verzinsung der Entschädigungsforderung sowie das Recht des Ver- 
sicherungsnehmers auf eine Abschlagszahlung bestimmt sich nach § 94. 
§ 125. 
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit 
das Tier schwer mißhandelt oder schwer vernachlässigt, so ist der Versicherer von der 
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Schaden nicht durch die 
Mißhandlung oder die Vernachlässigung entstanden ist. Als schwere Vernach-
	        
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