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Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden. Geht ein Anspruch auf Gewährleistung durch Verschulden des Ver-
sicherungsnehmers verloren, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit
frei, als er aus dem Anspruch Ersatz hätte erlangen können.
§ 119.
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls für den
durch einen späteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur Höhe
des Restbetrags der Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden
gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger Teil der Prämie.
§ 120.
Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und
Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen.
§ 121.
Außer dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder erhebliche
Unfall eines versicherten Tieres dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Auf
die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalls finden, auch wenn die Versicherung
nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht,
die für die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 122.
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Ver-
sicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, un-
verzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.
§ 123.
Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen
Untersuchung und Behandlung gehören nicht zu den nach § 63 von dem Ver-
sicherer zu erstattenden Aufwendungen.
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines ver-
sicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer zu gleichen
Teilen zu tragen.
§ 124.
Die Verzinsung der Entschädigungsforderung sowie das Recht des Ver-
sicherungsnehmers auf eine Abschlagszahlung bestimmt sich nach § 94.
§ 125.
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
das Tier schwer mißhandelt oder schwer vernachlässigt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Schaden nicht durch die
Mißhandlung oder die Vernachlässigung entstanden ist. Als schwere Vernach-