Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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lässigung gilt es insbesondere, wenn bei einer Erkrankung oder einem Unfalle die 
Zuziehung eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der Vorschrift des § 122 
zuwider unterlassen worden ist. 
§ 126. 
Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des 
Versicherers vornehmen, es sei denn, daß die Erklärung des Versicherers nicht 
abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls 
die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der Tötung 
festgestellt, daß die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht 
abgewartet werden kann, so muß der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen. 
Ist der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zuwider eine Nottötung erfolgt, so 
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 
§ 127. 
Endigt das Versicherungsverhältnis, nachdem das versicherte Tier erkrankt 
ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung des 
Versicherers keinen Einfluß, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen 
zwei Wochen nach der Beendigung herbeiführt. 
§ 128. 
Wird ein versichertes Tier veräußert, so endigt in Ansehung dieses Tieres 
das Versicherungsverhältnis; dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, 
jedoch nicht über die laufende Versicherungsperiode hinaus. Tritt vor dem 
Schlusse der laufenden Versicherungsperiode oder binnen zwei Wochen nach der 
Veräußerung infolge eines Hauptmangels der Tod des Tieres ein, so bleibt der 
Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit haftbar, als dieser dem Erwerber 
kraft Gesetzes zur Gewährleistung verpflichtet ist. 
Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstücks mit dem Eigen- 
tum oder dem Besitze des Grundstücks auf einen anderen über, so behält es in 
Ansehung der zum Inventare gehörenden Tiere bei den Vorschriften der §§ 69 
bis 73 sein Bewenden. 
 
Fünfter Titel. 
Transportversicherung. 
§ 129. 
Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung 
zu Lande oder auf Binnengewässern trägt der Versicherer alle Gefahren, denen 
die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. 
Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschiff- 
fahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer 
der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, 
den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch 
erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
	        
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