Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 130. 
Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der von dem Versicherungs- 
nehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. Er hat jedoch den von dem 
Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten 
Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherungsnehmer eine bösliche 
Handlungsweise zur Last fällt. 
§ 131. 
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer nicht für einen 
Schaden, der von dem Absender oder dem Empfänger in dieser Eigenschaft vor- 
sätzlich oder fahrlässig verursacht wird. 
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der durch die natürliche Beschaffen- 
heit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche 
Leckage, sowie durch mangelhafte Verpackung der Güter oder durch Ratten oder 
Mäuse verursacht wird; ist jedoch die Reise durch einen Unfall, für den der 
Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert worden, so fällt der Schaden dem Ver- 
sicherer insoweit zur Last, als er infolge der Verzögerung eingetreten ist. 
§ 132. 
Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer nicht für einen 
Schaden, der daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zu- 
stand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt. 
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung 
des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch Alter, Fäulnis oder 
Wurmfraß verursacht wird. 
§ 133. 
Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt umfaßt die 
Beiträge zur großen Haverei. Sind ausschließlich Güter des Schiffseigners ver- 
laden, so umfaßt die Versicherung auch die Aufopferungen, welche zur großen 
Haverei gehören würden, wenn das Eigentum an den Gütern einem anderen 
zustände. 
 Die Vorschriften der §§ 835 bis 839 des Handelsgesetzbuchs finden ent- 
sprechende Anwendung. Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist für den Ver- 
sicherer nur verbindlich, wenn er der Aufstellung durch den Schiffer zu- 
gestimmt hat. 
§ 134. 
Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer der ver- 
sicherten Reise. 
Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter von 
dem Frachtführer zur Beförderung oder, wenn die Beförderung nicht sofort er- 
folgen kann, zur einstweiligen Verwahrung angenommen werden. Sie endigt 
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort 
abgeliefert oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt 
oder verkauft werden.
	        
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