— 291 —
§ 135.
Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Beförderung von Gütern
auf Eisenbahnen fällt auch die Beförderung zur Eisenbahn sowie die Beförderung
von der Eisenbahn an den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung
oder unter ihrer Verantwortlichkeit erfolgt.
§ 136.
Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern
versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der Benutzung von Leichterfahr-
zeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die Benutzung ortsüblich ist.
§ 137.
Werden die versicherten Güter in anderer Art als mit dem Schiffe be-
fördert, mit welchem sie nach dem Versicherungsvertrage befördert werden sollen,
so haftet der Versicherer nicht.
Werden jedoch die Güter nach dem Beginne der Versicherung infolge eines
Unfalls, für den der Versicherer haftet, mit einem anderen als dem im Ver-
sicherungsvertrage bestimmten Schiffe oder zu Lande befördert, so fällt die Be-
förderung unter die Versicherung. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Beginne
der Versicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung
geändert oder die Reise des Schiffes aufgegeben wird.
Die Versicherung umfaßt in den Fällen des Abs. 2 die Kosten der Um-
ladung und der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.
§ 138.
Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie für eine Reise genommen
ist, mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung angefangen
wird, oder, wenn keine Ladung einzunehmen ist, mit der Abfahrt. Sie endigt
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung am Bestimmungsorte
beendigt ist, oder, wenn keine Ladung zu löschen ist, mit der Ankunft am
Bestimmungsorte. Wird die Löschung von dem Versicherungsnehmer ungebührlich
verzögert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung
beendigt sein würde, falls die Verzögerung nicht stattgefunden hätte.
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung ein-
genommen, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der
Einnahme angefangen wird.
Wird nach dem Beginne der Versicherung die versicherte Reise aufgegeben,
so tritt in Ansehung der Beendigung der Versicherung der Ort, wo die Reise
aufhört, an die Stelle des Bestimmungsorts.
§ 139.
Ist ein auf Zeit versichertes Schiff bei dem Ablaufe der vereinbarten Ver-
sicherungszeit unterwegs, so gilt das Versicherungsverhältnis als verlängert bis