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§ 155.
Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Gewährung einer Rente
verpflichtet, so kann er, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente
nicht erreicht, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem
Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung des
Versicherers auf die Leistung der Sicherheit.
§ 156.
Der Versicherer ist berechtigt, die dem Versicherungsnehmer gebührende
Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Leistung ver-
pflichtet ist, diesem zu entrichten. Vor der Zahlung an den Dritten hat der
Versicherer dem Versicherungsnehmer Mitteilung zu machen. Auf Verlangen des
Versicherungsnehmers ist der Versicherer verpflichtet, die Zahlung an den Dritten
zu bewirken.
§ 157.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet,
so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden
Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Ver-
sicherungsnehmers verlangen.
§ 158.
Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung
anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen.
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit der
Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der
laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so
gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Ver-
sicherungszeit entspricht.