Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugs- 
berechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß. 
Ist der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne 
des Abs. 1 Satz 1 nicht zu. 
§ 168. 
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Ver- 
sicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Ver- 
sicherungsnehmer zu.  
§ 169. 
Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer von der Ver- 
pflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung 
genommen ist, Selbstmord begangen hat. Die Verpflichtung des Versicherers 
bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden 
Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. 
§ 170. 
Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Ver- 
sicherungsnehmers genommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur 
Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche 
Handlung den Tod des anderen herbeiführt. 
Ist bei einer Versicherung für den Todesfall ein Dritter als Bezugs- 
berechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte 
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod desjenigen, auf dessen 
Person die Versicherung genommen ist, herbeiführt. 
§ 171. 
Eine Anzeige von dem Eintritte des Versicherungsfalls ist dem Versicherer 
nur zu machen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. Der Anzeige- 
pflicht wird genügt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritte des 
Versicherungsfalls erfolgt; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. 
Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Versicherungs- 
nehmer zu, so liegt die Anzeigepflicht dem anderen ob; das Gleiche gilt von der 
Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen. 
§ 172. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 162 
bis 165, 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteile des Versicherungsnehmers 
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die 
Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schrift- 
liche Form bedungen werden.
	        
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